Offenlegungspflichten für Internetauftritte

Die Bestimmungen des Mediengesetzes verpflichten den Inhaber eines Mediums zu ausgewählten Angaben, um die jeweiligen Aussagen und Angaben einem Verantwortlichen zuordnen zu können. Auch Internetauftritte fallen unter den Begriff des Mediums, selbst wenn nur die Inhalte nur einem ausgewählten Personenkreis (mittels Passwortschutz) verfügbar gemacht werden.

Das Mediengesetz schreibt zu jedem Internetauftritt vor, dass der Inhaber als Verantwortlicher für die Herstellung, Bearbeitung, Aufrufbarkeit und Verbreitung des Mediums samt Adresse und Tätigkeitsbereich genannt wird. Dabei ist zu beachten, dass die Definition des Inhabers in einzelnen Fällen auch Dienstleister (Agentur, Redaktion, Hosting) umfassen.

Sobald ein Internetauftritt auf Grund des Umfangs, der Ausrichtung und des Inhaltes in der Lage ist, das Meinungsbild eines Personenkreises zu beeinflussen, gelten seit 01.07.2012 weitere Veröffentlichungspflichten. In diesem Fall sind (zusätzlich zu den vorgenannten Angaben) auch die Organe des Unternehmens (Geschäftsführung, Aufsichtsrat, usw.), mittel- und unmittelbare Eigentumsverhältnisse und deren Ausmaß bzw. Stimmrecht, Art und wiederum Beteiligungen darzulegen. Bei Stiftungen sind Stifter und Begünstigte anzugeben, Treuhandschaften sind offenzulegen. Soweit sich unter diesen Angaben wiederum der Inhaber eines Mediums befindet, sind dessen Angaben in obigem Sinn zu ergänzen.

All diese Angaben sollten in einem Impressum zusammengefasst werden, das dem Besucher des Internetauftrittes ohne Schwierigkeiten zugänglich ist.

Auch Newsletter, Auftritte in Social-Media-Portalen (Facebook, XING, usw.) und e-Applikationen fallen unter den Begriff eines Mediums und sind von den vorgenannten Bestimmungen betroffen. Hinsichtlich der Anbieter von Waren und Dienstleistungen bleiben natürlich auch die Bestimmungen des E-Commerce-Gesetzes zu beachten.

Mit klaren Worten

Mag.jur. Philip Paumgarten

Zusammenfassend versucht das Mediengesetz, den Verantwortlichen des Mediums in voller Transparenz darzustellen, um in Zukunft die Verletzung von Persönlichkeitsrechten (Beleidungen, Namens- und Bildrechte, usw.) einfacher verfolgen zu können. Ob diese Offenlegungspflicht in Kombination mit der vorgesehenen Verwaltungsstrafe von bis zu € 20.000,00 auch hinreichendes Pflichtbewusstsein der Inhaber solcher Medien bringt, bleibt abzuwarten.

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