Die immer stärker werdende Internationalisierung sämtlicher Lebensbereiche macht sich naturgemäß auch im Recht – und zwar sowohl in der Rechtssetzung als auch in der Rechtsanwendung – bemerkbar. Das gilt gleichermaßen für das Exekutionsrecht, also jene Rechtsmaterie, die sich mit der zwangsweisen Durchsetzung von Ansprüchen auf Basis bestehender Exekutionstitel (z.B. Urteile, Zahlungsbefehle, gerichtliche Beschlüsse, gerichtlicher Vergleiche, vollstreckbare Notariatsakte, etc.) beschäftigt.
Dabei können grenzüberschreitende Sachverhalte in verschiedenster Form auftreten. Eine besonders interessante Konstellation ist jene, bei der ein in Österreich wohnhafter Schuldner über Einkünfte in verschiedenen Ländern verfügt. Sehr häufig tritt dies im Zusammenhang mit Pensionsbezügen auf, wenn der betroffene Schuldner im Rahmen seines Erwerbslebens in mehreren Ländern erwerbstätig war und deshalb über Pensionsansprüche in mehreren Ländern verfügt. Übersteigen diese Pensionsansprüche jeweils für sich genommen nicht den Pfändungsfreibetrag (Existenzminimum), kann der Gläubiger seine Befriedigungsaussichten durch einen Antrag auf Zusammenrechnung wesentlich verbessern. Dadurch wird nämlich der Schuldner im Hinblick auf seinen Gläubiger so gestellt, als würde er lediglich ein einziges Einkommen (als Summe seiner mehreren Einkommen) beziehen. Der Pfändungsfreibetrag kommt dem Schuldner deshalb nur einmal zugute und der gesamte darüber liegende Betrag kann an den Gläubiger fließen.
In diesem Zusammenhang hatte der OGH (3 Ob 79/15m) kürzlich zu beantworten, ob bei dieser Zusammenrechnung auch auf die ausländischen Pfändungsbeschränkungen Bedacht zu nehmen ist. Der OGH hat diese Frage verneint und ausgesprochen, dass das österreichische Exekutionsgericht ausschließlich die Verfahrensvorschriften des österreichischen Exekutionsrechts anzuwenden hat. Nur so ist nämlich gewährleistet, dass das dem Schuldner verbleibende Existenzminimum gerade jene Höhe erreicht, die es erreichen würde, wenn der Schuldner nur ein einziges Einkommen (als Summe seiner mehreren Einkommen) beziehen würde. Damit rückt der OGH von einer früheren, gegenteiligen Entscheidung (3 Ob 10/10t), die wiederholt Kritik erfahren hat, ab und ermöglicht so in vielen Fälle eine weitreichendere Pfändung.