Ein Arbeitsunfall ist ein sich bei der versicherten Erwerbstätigkeit ereignender Unfall, der sich direkt am Arbeitsplatz durch die Arbeitstätigkeit, auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit ereignet. Für daraus resultierende körperliche Schäden haftet der Arbeitgeber allerdings nur dann, wenn dieser Unfall vorsätzlich verursacht wurde. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Arbeitgeber das Risiko derartiger Schäden bereits über seine gesetzliche Beitragspflicht zur Unfallversicherung trägt. Bei bleibenden Schäden und daraus resultierender verminderter Erwerbsfähigkeit könnte jedoch ein Anspruch auf eine sogenannte Versehrtenrente bestehen.
Grundvoraussetzung für eine Versehrtenrente ist zunächst, dass der Personenschaden durch das versicherte Ereignis entstanden und die Erwerbsfähigkeit infolge des Arbeitsunfalls über drei Monate um mindestens 20 % gemindert ist. Dies wird mittels eines medizinischen Gutachtens festgestellt. In der Unfallversicherung werden darüber hinaus weitergehende Anforderungen vor allem an denursächlichen Zusammenhanggestellt und ist hiebei insbesondere auf die sog.Theorie der wesentlichen BedingungBedacht zu nehmen. Danach muss das Unfallereignis die Ursache für den Körperschaden sein. Hat jedoch eine bereits bestehende Schadensanlage (ein Vorschaden) an der Entstehung des Schadens mitgewirkt, muss vergleichend bewertet werden, welche Ursache in den Hintergrund tritt und daher außer Betracht bleiben muss.
Eine Schadensanlage ist dann als alleinige oder überragende Ursache anzusehen, wenn sie so stark ausgeprägt und so leicht ansprechbar war, dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis – wie etwa normales oder beschleunigtes Gehen, kurzes schnelles Laufen, Treppen steigen, Bücken, leichte bis mittelschweres Heben – die Schädigung innerhalb eines Jahres in annähernd demselben Ausmaß ausgelöst hätte. Der Arbeitsunfall wäre dann nur bloße Gelegenheitsursache und schließt dies die Unfallbedingtheit in der Regel aus.
Nach dem Schutzzweck des Unfallversicherungsrechts ist jedoch auch zu berücksichtigen, in welchem Zustand sich der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfallereignisses befunden hat. Der Versicherte, der aufgrund bestehender Krankheiten, Behinderungen oder Vorschädigungen beruflichen Belastungen ausgesetzt ist, soll vom Unfallversicherungsschutz daher nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für Versicherte fortgeschrittenen Alters, deren Schadensanlagen aufgrund des allgemeinen Altersverschleißes stärker ausgeprägt sind. In diesen Fällen muss die Schadensanlage daher deutlich von der altersgemäßen Norm abweichen, um einen die Unfallversicherung ausschließenden Anlageschaden anzunehmen.
Hätte die degenerative Schadensanlage auch bei jeder anderen alltäglichen Belastung, welche altersentsprechend üblicherweise mit gewisser Regelmäßigkeit im Leben auftritt, in naher Zukunft zu derselben Körperschädigung geführt, besteht kein Anspruch auf Versehrtenrente. Steht nach der Theorie der wesentlichen Bedingung hingegen der Arbeitsunfall als Ursache fest, hat die Unfallversicherung – im Falle einer 20%igen Minderung der Erwerbsfähigkeit – für den gesamten Schaden einzustehen. Ist allerdings eine endgültige Beurteilung der medizinischen Folgen während der ersten zwei Jahre nach dem Unfallereignis nicht möglich, wird zunächst eine vorläufige Rente gewährt. Sofern nach Ablauf dieser Frist die Erwerbsfähigkeit weiterhin um 20 % gemindert ist, ist die Versehrtenrente als Dauerrente festzustellen.