Videoüberwachung von Gebäuden und Mitarbeitern

Viele stellen sich die Frage, unter welchen Umständen eine Videoüberwachung von Gebäuden und Wohnungen im Außenbereich bzw. am Arbeitsplatz den neuen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes entspricht.

 

Zum Wesen eines Arbeitsverhältnisses gehört es eben, dass sich auch der Arbeitnehmer der Kontrolle des Arbeitgebers unterwirft und den Arbeitnehmer daher auch bestimmte Mitwirkungspflichten treffen. Dabei ist allerdings eine Interessensabwägung vorzunehmen. Es sind sowohl datenschutzrechtlich, aber auch arbeitsrechtlich sämtliche Kontrollmaßnahmen verboten, die eine Menschenwürde verletzen. Es gibt also Gründe, die eine Videoüberwachung unzulässig machen. Unumgänglich für jede Videoüberwachung ist aber, dass der Meldepflichtige bestimmte Tatsachen glaubhaft macht, die eine solche Videoüberwachung gerechtfertigt erscheinen lassen. So sind zB Vorkommen, wie Eigentumsdelikte oder auch die besondere Gefährlichkeit der vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten wichtige Gründe, welche eine Videoüberwachung zulassen.

Mit Ausnahme der Echtzeitüberwachung, wie auch der Aufzeichnung auf analogen Speichermedien wegen der beschränkten Strukturierbarkeit, sind aber die meisten Videoüberwachungen meldepflichtig. Ausgenommen sind Videoanwendungen, die unter eine Standardanwendung fallen, wie zB die Videoüberwachung von Tankstellen, von Juwelieren usw.

 

Gerade in Fällen der Zulässigkeit einer Standardanwendung vergessen aber Arbeitgeber oft auf die Einholung der Zustimmung des Betriebsrates. Diese Zustimmung ist unabhängig davon, ob eine Meldung notwendig ist oder nicht.

 

Ein weiterer kritischer Punkt sind Videokonferenzen und deren Aufzeichnung. Auch durch eine aufgezeichnete Videokonferenz erfolgt natürlich eine Mitarbeiterkontrolle.

Der österreichische Gesetzgeber hat im Jahre 2010 die Videoüberwachung im Datenschutzgesetz neu geregelt, wobei insbesondere

a)   der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz,

b)   der Grundsatz eines rechtmäßigen Zweckes und

c)    der Grundsatz der Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten

hervorgehoben werden.

Dabei wird festgestellt, dass ein Betroffener dann nicht in seinen schutzwürdigen Interessen verletzt wird, wenn die Überwachung zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer Person erfolgt bzw. der Betroffene der Überwachung selbst zugestimmt hat.

 

Die Überwachung ist auch dann gerechtfertigt, wenn das überwachte Objekt oder die überwachte Person Ziel eines gefährlichen Angriffes sein könnte oder sich die Überwachung in einer bloßen Echtzeitwiedergabe erschöpft. In diesem Falle dürfen die Daten aber weder gespeichert, noch in einer sonstigen Form verarbeitet werden. Darüber hinaus muss die Aufnahme ausschließlich zum Zwecke des Schutzes von Leben oder Eigentum erfolgen.

 

Mit einer Videoüberwachung dürfen in ÖsterreichnichtEreignisse festgehalten werden, die zum höchstpersönlichen Lebensbereich des Betroffenen zählen. Auch ist die Videoüberwachung zum Zwecke einer allgemeinen Mitarbeiterkontrolle an Arbeitsstätten untersagt.

 

Schutzwürdige Interessen eines Betroffenen sind auch dann nicht verletzt, wenn die Aufzeichnung ausschließlich zur Übermittlung an eine zuständige Behörde oder das Gericht erfolgt unter der Voraussetzung, dass ein begründeter Verdacht für eine strafbare Handlung dokumentiert wird.

 

Wesentlich ist, dass die bei einer privaten Videoüberwachung gewonnen Daten nicht automationsunterstützt mit anderen Bildern abgeglichen oder durchsucht werden.

 

Erfolgt eine Videoüberwachung ist diese genau zu protokollieren. Dies gilt natürlich nicht für die Fälle der Echtzeitüberwachung.

 

Die aufgezeichneten Daten müssen – mit wenigen Ausnahmen – spätestens nach 72 Stunden wiederum gelöscht werden. Weiters unterliegen Videoüberwachungen der Meldepflicht nach dem Datenschutzgesetz.

 

Im österreichischen Datenschutzgesetz ist auch vorgesehen, dass ein Betroffener ein Auskunftsrecht gegenüber dem Auftraggeber der Videoüberwachung hat. Der Auskunftswerber muss allerdings genau benennen den Ort und die Zeit der möglichen Aufnahme, seine eigene Identität und welche Auskunft er haben möchte. In diesem Falle sind ihm dann die Daten durch Übersendung einer Kopie in einem üblichen technischen Format zu gewähren. Alternativ kann der Auskunftswerber eine Einsichtnahme auf Lesegeräte des Auftraggebers verlangen.

Mit klaren Worten

Dr.jur. Helmut Naschberger

Zurück