Das am 28.12.2015 kundgemachte und in den nachstehend thematisierten Bereichen teilweise am 29.12.2015, teilweise am 01.01.2016 in Kraft getretenen Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2015 (BGBl I 2015/152) sieht – neben hier nicht erwähnten Änderungen im Arbeitszeitrecht – zahlreiche Maßnahmen im Arbeitsvertragsrecht vor. Diese Maßnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Um die Transparenz von Entgeltvereinbarungen zu verbessern, ist bei Dienstzetteln, die ab dem 29.12.2015 ausgestellt werden, der monatlich zustehende Grundgehalt/Grundlohn (das ist der Gehalt/Lohn für die Normarbeitszeit) betragsmäßig anzuführen. Ein Verweis auf die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Gehalts-/Lohnvorschriften ist nicht zulässig.
- Diese Pflicht zur betragsmäßigen Angabe des Grundgehalts/Grundlohns im Dienstzettel oder (in diesem Zusammenhang) im Arbeitsvertrag gilt auch für ab dem 01.01.2016 abgeschlossene Pauschalentgeltvereinbarungen („All-In-Verträge“). Ist diese Angabe nicht enthalten, hat der Arbeitnehmer zwingend Anspruch auf den branchen- und ortsüblichen Ist-Grundgehalt/Ist-Grundlohn.
- Weiters ist eine gesetzliche – und damit auch gerichtlich durchsetzbare – Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ausstellung eines Lohnzettels und zur Aushändigung einer Kopie der Sozialversicherungsmeldung vorgesehen. Der Lohnzettel hat sich als schriftliche, übersichtliche, nachvollziehbare und vollständige Abrechnung des Entgelts und der Aufwandsentschädigungen darzustellen und kann auch auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden.
- Dem Ziel der Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern soll unter anderem eine Einschränkung von Konkurrenzklauseln durch Anhebung der Entgeltgrenze dienen. Ab dem 29.12.2015 abgeschlossene Konkurrenzklauseln sind nur dann wirksam, wenn das für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührende Bruttomonatsentgelt das 20-fache der täglichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage übersteigt. Die Entgeltgrenze für 2016 beläuft sich damit auf € 3.240,00. Die Höhe einer für das Zuwiderhandeln vereinbarten Konventionalstrafe wird mit dem Sechsfachen des für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührenden Nettomonatsentgelts begrenzt.
- Klargestellt wird, dass ab dem 29.12.2015 zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarte Konventionalstrafen generell – und nicht nur im Zusammenhang mit einer Konkurrenzklausel – dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegen.
- Zu einer Einschränkung kommt es auch im Zusammenhang mit dem Rückersatz von Ausbildungskosten: Die Rückforderungsfrist wird für ab dem 29.12.2015 abgeschlossene Vereinbarungen über den Ausbildungskostenrückersatz von bisher fünf auf nunmehr vier Jahre verkürzt. Die Möglichkeit der Vereinbarung einer achtjährigen Bindung in besonderen Fällen bleibt jedoch bestehen. Zudem ist eine zwingende monatliche Aliquotierung des Rückzahlungsbetrages vorgesehen. Eine davon zum Nachteil des Arbeitnehmers abweichende Vereinbarung (z.B. jährliche Aliquotierung) ist unzulässig und führt zur Unwirksamkeit der gesamten (!) Rückersatzvereinbarung.