Änderungen im Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Nach einigem - auch politischem und medialem - Wirbel hat der Gesetzgeber unmittelbar vor dem Jahreswechsel verschiedene als "Wohnrechtsnovelle 2015" bezeichnete Änderungen zum Miet- und Wohnrecht beschlossen, die schon mit Jahresbeginn in Kraft getreten sind und auch auf bestehende Mietverhältnisse und Wohnungseigentumsgemeinschaften anzuwenden sind.

Zum Mietrecht hat der Gesetzgeber nach mehreren einschlägigen Entscheidungen betreffend die Wartung und Reparatur von in der Wohnung befindlichen Heizgeräten nun festgeschrieben, dass im Voll- aber auch im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes eine Erhaltung und allfällige Sanierung des Heiz- oder Warmwassergerätes stets den Vermieter trifft. Von dieser zwingenden Vorschrift darf zu Lasten des Mieters in aller Regel nicht abgewichen werden.

Interessant ist dieser Schritt vor allem auch aufgrund des Umstandes, dass der Gesetzgeber nicht nur im streng reglementierten Vollanwendungsbereich sondern auch im diesbezüglich an sich äußerst großzügigen Teilanwendungsbereich eine verbindliche Vorgabe schafft.

Die laufende Wartung eines Heiz- oder Warmwassergerätes trifft nach der Vorstellung des Gesetzgebers aber zumindest im Vollanwendungsbereich den Mieter (wobei von dieser Bestimmung zu seinen Gunsten abgewichen werden darf).

Die Änderung zum Wohnungseigentumsrecht betrifft die lange erhoffte Klarstellung, dass Zubehör eines Wohnungseigentumsobjektes, etwa ein Keller- oder Gartenabteil aber auch (in älteren Fällen) ein KFZ-Abstellplatz, diesem Wohnungseigentumsobjekt auch in jenem Fall wirksam zugeordnet ist, in dem es zwar nicht im Grundbuch aufscheint, aber zumindest dem Wohnungseigentumsvertrag (bzw. Gerichtsbeschluss) oder dem Nutzwertgutachten entnommen werden kann. Damit sollten zumindest die allermeisten "Problemfälle" bereinigt sein.

Mit klaren Worten

Mag.jur. Philip Paumgarten

Obwohl die Klarstellungen durch den Gesetzgeber wünschenswert (und im Falle des Wohnungseigentumsgesetzes schon lange überfällig) waren, hätte man sich doch auch die Klärung einiger weiterer offener Fragen erhofft, die wohl auch weiterhin für Unsicherheit in diesem Rechtsbereich sorgen werden.

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