Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Kündigung durch Klage beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden. Ziel der Kündigungsanfechtung ist dabei, dass die Kündigung für unwirksam erklärt und das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird.
Man unterscheidetfolgende Anfechtungsgründe, wobei die beiden ersten Anfechtungsgründe nur bei betriebsratspflichtigem Betrieb – also bei Beschäftigung mindestens 5 volljähriger, vom Arbeitgeber familienfremder Arbeitnehmer – und überdies nicht von leitenden Angestellten geltend gemacht werden können:
- Angefochten werden kann die Kündigung, wenn der Arbeitnehmer wegen einesverpönten Motivsgekündigt wurde. Dies ist der Fall, wenn die Kündigung wegen
- des Beitritts oder der Mitgliedschaft des Arbeitnehmers zu Gewerkschaften,
- der Tätigkeit des Arbeitnehmers in Gewerkschaften,
- der Einberufung der Betriebsversammlung durch den Arbeitnehmer,
- seiner Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes, einer Wahlkommission oder als Wahlzeuge,
- seiner Bewerbung um eine Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder wegen einer früheren Tätigkeit im Betriebsrat,
- seiner Tätigkeit als Mitglied der Schlichtungsstelle,
- seiner Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkraft oder Arbeitsmediziner oder deren Fach- oder Hilfspersonal,
- der bevorstehenden Einberufung zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
- der Geltendmachung von vom Arbeitgeber in Frage gestellten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis;
erfolgt ist.
- Außerdem kann die Kündigung wegenSozialwidrigkeitunter der Voraussetzung angefochten werden, dass der Arbeitnehmer bereits mindestens 6 Monate im Betrieb beschäftigt war und der Betriebsrat der Kündigung nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
Sozialwidrigkeit liegt vor, wenn die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, welche schwerer wiegen als die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Ein solches Auflösungsinteresse kann nur
- durch Umstände begründet werden, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und betriebliche Interessen nachteilig berühren – wie etwa sehr häufige, weit überdurchschnittliche Krankenstände oder grobe Arbeitspflichtverletzungen –
oder
- durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen – wie etwa wirtschaftliche Gründe technischer, organisatorischer oder sonstiger Art, insbesondere Rationalisierungs- und Reorganisationsmaßnahmen.
- Als Letztes kommen nochsonstige unzulässige Kündigungsgründein Betracht, wie insbesondere
- geschlechterspezifische Diskriminierung,
- Behinderung,
- Elternkarenz oder Elternteilzeit,
- Bildungskarenz,
- Hospizkarenz.
Bei diesen sonstigen unzulässigen Kündigungsgründen ist ein betriebsratspflichtiger Betrieb nicht Voraussetzung, sondern können diese individualrechtlichen Anfechtungsgründe in allen Betrieben, auch in Klein- und Kleinstbetrieben unter fünf Arbeitnehmern und von allen Arbeitnehmern, auch den leitenden Angestellten, geltend gemacht werden.
Das Verfahren zur Anfechtung ist kompliziert:
Hat der Betriebsrat der Kündigung ausdrücklich widersprochen, kann dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers binnen einer Woche nach Verständigung vom Kündigungsausspruch die Kündigung beim Gericht anfechten.
Kommt der Betriebsrat dem Verlangen des Arbeitnehmers auf Anfechtung nicht nach, kann der Arbeitnehmer selbst innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist selbst die Kündigung beim Gericht anfechten.
Gleiches gilt für den Fall, dass der Betriebsrat keine Stellungnahme abgibt oder trotz Betriebsratspflicht kein Betriebsrat besteht, wobei die zweiwöchige Frist für den Arbeitnehmer zur Klagseinbringung in diesem Fall ab Zugang der Kündigung läuft.
Hat der Betriebsrat hingegen der Kündigung innerhalb der Frist ausdrücklich zugestimmt, kann der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung diese beim Gericht nur wegen verpöntem Motiv oder sonstigen unzulässigen Gründen, nicht hingegen wegen Sozialwidrigkeit anfechten.