Mobbing am Arbeitsplatz

Jeder hat schon von Mobbing gehört. Mobbing hat auch bereits Eingang in die Rechtsprechung gefunden. Zwar gibt es noch kein eigenes „Mobbinggesetz“, aus aktuellen Aussagen in Gesetzbegebung und Rechtsprechung kann jedoch nachstehende Definition abgeleitet werden:

„Mobbing ist die systematische, meist über einen längeren Zeitraum andauernde Abfolge von die Menschenwürde beeinträchtigenden Handlungen und Unterlassungen mit dem Ziel des Ausstoßes des „Gemobbten“ aus dem Arbeitsverhältnis.“

 

Mobbing am Arbeitsplatz ist verboten.

Aufgrund der jedem Arbeitsverhältnis immanenten allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, ist ersterer verpflichtet, Mobbinghandlungen entgegenzutreten.

 

Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch darauf, dass der Arbeitgeber ab Kenntnis des Mobbings aktiv wird und die erforderlichen Mittel ergreift, um den betroffenen Arbeitnehmer unverzüglich vor weiteren Angriffen zu schützen.

Der Arbeitgeber ist in Bezug auf die Wahl der Mittel gegen ein bekannt gewordenes Mobbinggeschehen grundsätzlich frei. Nach neuester oberstgerichtlicher Rechtsprechung berechtigen beharrliche Mobbinghandlungen den Arbeitgeber bei entsprechender Schwere des Verhaltens sogar zur Entlassung des „Mobbers“. Der gemobbte Arbeitnehmer kann zwar nicht verlangen, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem „Mobber“ beendet; er hat aber Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihn in angemessener Weise und unverzüglich vor weiteren Angriffen schützt.

 

Verletzt der Arbeitgeber die Fürsorgepflicht schuldhaft, wird er gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer sogar schadenersatzpflichtig. Durch gezieltes Mobbingverhalten ausgelöste, behandlungsbedürftige psychische Schäden mit Krankheitswert und Schmerzen lösen Schmerzengeldansprüche gegenüber dem schuldhaft untätigen Arbeitgeber aus.

 

Mobbing kann den betroffenen Arbeitnehmer außerdem zum vorzeitigen Austritt berechtigen, wenn sich dieser an den Arbeitgeber um Hilfe wendet oder der Arbeitgeber ohnehin Bescheid weiß, es aber unterlässt, Maßnahmen zur angemessenen Abhilfe derartige Missstände im Betrieb zu treffen.

 

Auf Arbeitnehmerseite gilt es daher, nicht tatenlos zuzusehen, bis es nicht mehr „geht“, sondern den Arbeitgeber frühzeitig über das Mobbing zu informieren.

Auf Arbeitgeberseite hingegen führt bei Mobbing im Betrieb am raschen Tätigwerden kein Weg vorbei, wobei die Mittel zur Abhilfe darauf natürlich gut überlegt sein sollten.

Mit klaren Worten

Dr.jur. Christina Kollar

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