In einer aktuellen Entscheidung (23.04.2014, 5 Ob 233/13w) setzt sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage der Wirksamkeit eines Sicherungsrechtes auseinander, das aufgrund der Dimension, der Größe oder des Gewichtes des Sicherungsgutes beim Sicherheitenbesteller (z.B. Unternehmer) verbleiben muss.
Die Wirksamkeit einer Sicherheit, etwa eines Pfandrechtes oder von Sicherungseigentum, setzt ein Mindestmaß an Publizität voraus. Dem Dritten, der sich ein Bild über die Vermögenslage seines Schuldners verschaffen will, muss erkennbar sein, dass bestimmte Vermögensgegenstände den Sicherungsfond bereits verlassen haben und von einem bestimmten Gläubiger zur Besicherung seiner Forderung in Anspruch genommen werden.
Dieser Grundsatz des Sicherungsrecht findet mit dem Prinzip des Faustpfandes seinen deutlichsten Niederschlag. An sich sieht § 451 ABGB vor, dass der Gläubiger sein Pfand in Verwahrung nehmen muss. Dem Verkehr soll deutlich gemacht werden, dass dieser Vermögensgegenstand nicht mehr uneingeschränkter Bestandteil des Haftungsfonds des Schuldners ist.
Für bewegliche Gegenstände, deren Transport vom sicherungsbestellenden Schuldner zum sicherungsnehmenden Gläubiger aber unmöglich oder zumindst mit erherblichem Schwierigkeiten verbunden ist, erlaubt das ABGB auch eine Pfändung durch Zeichen. Um der Publizität Genüge zu tun, muss der Sicherheitennehmer dabei aber ein Zeichen am Gegenstand anbringen, das einem Dritten die Pfändung unmissverständlich und deutlich sichtbar macht.
Für die Frage, ob bei einem bestimmten Gegenstand nun aufgrund seines Ausmaßes und des mit dem Transport verbundenen Aufwandes eine Pfändung durch Zeichen erlaubt ist, meint der Oberste Gerichtshof in seiner aktuellen Entscheidung, dass man beide Arten der Sicherheitsbestellung – also Faustpfand und Zeichen – weitestgehend gleichbehandeln sollte; d.h. das Höchstgericht entscheidet bei der Frage, ob eine Pfändung durch Zeichen zulässig ist, durchaus größzügig.
Das besondere Risiko an der Sicherheitenbestellung durch Anbringen eines Zeichens liegt im Umstand, dass das Zeichen notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit des Sicherungsrechtes ist; oder – mit anderen Worten – die Sicherheit erlischt, wenn sich das Zeichen vom Gegenstand löst; ob zufällig oder nach Fremdeinwirkung. Der Sicherheitennehmer müsste – so auch die Ansicht des Obersten Gerichteshofes – regelmäßige Kontrollen durchführen, um sich insbesondere im Insolvenzfall auf die Sicherheit stützen zu können. Für den – wenn auch kurzen – Zeitraum, bei dem sich das Zeichen nicht auf dem Gegenstand befindet, ist die Sicherheit zumindest gegenüber Dritten unwirksam; entsteht aber mit dem Moment wieder, zu dem das Zeichen wieder angebracht wird.
Aus Sicht der Sicherheitennehmer ist im Insolvenzfall dabei vor allem das Anfechtungsrisiko zu beachten. Erst mit dem neuerlichen Anbringen des Zeichens wird die Sicherheit neuerlich wirksam und aus anfechtungsrechtlicher Sicht womöglich kritisch. Wenn nämlich – obwohl die Pfändung und das erstmalige Anbringen des Zeichens womöglich schon viele Jahre vor Insolvenzeröffnung erfolgt ist – das Schild nur wenige Wochen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens – wenn auch nur kurze Zeit – von der Maschine losgelöst würde und bei einem Kontrollbesuch des Sicherungsnehmer rasch wieder angebracht wird, ist man damit der Anfechtung einer wenn auch über viele Jahre wirksamen Sicherheit ausgesetzt.