Neuregelung der Grunderwerbsteuer: Was ändert sich?

Bereits im Jahr 2012 hat der Verfassungsgerichtshof eine Bestimmung des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG), welche für bestimmte Erwerbsvorgänge die Bemessungsgrundlage für die Steuer regelt, als verfassungswidrig aufgehoben. Da diese Aufhebung mit 31.05.2014 in Kraft tritt, ist der Gesetzgeber gehalten, bis zu diesem Zeitpunkt die Verfassungswidrigkeit zu sanieren. Nunmehr liegt der Gesetzesentwurf zur Begutachtung vor.

 

Darauf, dass bereits Diskussionen darüber geführt werden, ob auch die geplante Neuregelung wieder verfassungswidrig ist, soll hier nicht eingegangen werden. Viel wichtiger für den Rechtsanwender ist nämlich die Frage, was sich nach dem derzeitigen Stand des Gesetzwerdungsprozesses ändert.

 

Dazu gleich vorweg: In manchen Fällen wird es teurer, in anderen billiger, vielfach ändert sich nichts.

 

Die Neuregelung unterscheidet nicht mehr danach, ob die Liegenschaft einerseits verkauft (entgeltliche Übertragung) oder andererseits verschenkt oder vererbt (unentgeltliche Übertragung) wird. Über die Höhe der Steuer entscheidet vielmehr das familiäre Verhältnis zwischen Übergeber und Übernehmer.

 

Für alle Übertragungen innerhalb der Familie (auch im Zusammenhang mit Betriebsübergaben) gilt nach dem Gesetzesentwurf der – meist wesentlich geringe – dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage. Außerhalb der Familie ist die Gegenleistung bzw. der Verkehrswert ausschlaggebend.

 

Die bereits bestehende Regelung für die Vereinigung oder Übertragung aller Anteile an einer Gesellschaft (Berechnung vom dreifachen Einheitswert) bleibt bestehen.

 

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Kreis der Familie erheblich ausgeweitet. Zählten bislang nur Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern und (Enkel-)Kinder zum begünstigten Kreis, profitieren nunmehr auch die Lebensgefährten (mit aktuellem oder früherem gemeinsamen Hauptwohnsitz) sowie alle Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie (einschließlich Stief-, Wahl- oder Pflegekinder samt deren Kindern, Ehegatten oder eingetragenen Partner), Geschwister, Nichten und Neffen vom begünstigten Steuersatz.

 

Am Steuersatz selbst (begünstigter Kreis 2 %; sonst 3,5 %) ändert sich nichts.

 

Kurz zusammengefasst heißt das:Entgeltliche Liegenschaftsübertragungen innerhalb der Familie werden in vielen Fällen billiger. Zudem erweitert sich der Kreis der möglichen Geschenknehmer, auf die der vergünstigte Steuersatz zur Anwendung gelangt. Unentgeltliche Liegenschaftsübertragungen außerhalb der Familie werden hingegen teurer.

 

Bei geplanten Liegenschaftsübertragungen daher unser Tipp: Alt- und Neuregelung vergleichen und anschließend entscheiden. Viel Zeit bleibt aber nicht mehr; die Neuregelung soll bereits am 01.06.2014 in Kraft treten.

Mit klaren Worten

Mag.Dr.jur. Katharina Gruber

Der Gesetzgeber hat einen Gesetzesentwurf in Begutachtung geschickt, der die Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des Grunderwerbsteuergesetzes beseitigen soll. Je nach Sachverhalt werden Liegenschaftsübertragungen dadurch teurer oder billiger oder aber ändert sich nichts. Bei geplanten Liegenschaftsübertragungen sollten daher Alt- und Neuregelung unbedingt verglichen werden. Die Neuregelung tritt aber voraussichtlich bereits am 01.06.2014 in Kraft.

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