Mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 (IRÄG 2010) hat der Gesetzgeber das Insolvenzverfahren bewusst mit einer starken Ausgestaltung in Richtung der Sanierung eines Unternehmen (statt dessen Schließung und Verwertung) ausgestaltet. Einzelne Bestimmungen, die mit dem IRÄG 2010 eingeführt wurden, haben in der Lehre und Rechtsanwendung aber durchaus weitreichende Fragen offengelassen, zu der vom Obersten Gerichtshof nun eine weitere Klärung erfolgt ist.
Gegenstand der aktuellen Entscheidung war die Vereinbarung eines Unternehmen mit seinen Banken, zwecks noch außergerichtlicher Sanierung würden die Banken auf deren unbesicherte Forderungen verzichten. Allerdings wurde auch festgehalten, dass - sofern über das Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet werden sollte - der Verzicht aber unwirksam wird und den Banken wieder deren Forderung in voller Höhe zusteht. Als die außergerichtliche Sanierung gescheitert ist, würde über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenz- als Konkursverfahren eröffnet und das Unternehmen geschlossen. Nun hat sich die Frage gestellt, ob das vereinbarte Wiederaufleben der Forderungen der Banken zulässig war und den Banken damit die volle oder nur die nach dem Verzicht verbleibende Forderung zustehen würde.
Ein Verzicht ist ein Vertrag und regelt der mit dem IRÄG 2010 eingeführte § 25b der Insolvenzordnung, dass die Vereinbarung einer Vertragsauflösung für den Fall der Insolvenzeröffnung unwirksam ist.
Der Sinn dieser Bestimmung wird am Umstand deutlich, dass bisher die Sanierung eines Unternehmens oftmals auch deshalb unmöglich wurde, weil sich wichtige Vertragspartner (Lieferanten, Leasinggesellschaften usw.) mit der Insolvenzeröffnung (damals zulässig) vom Vertrag gelöst haben und dem Unternehmen damit die für eine Sanierung entscheidenden Grundlagen entzogen wurden.
Vollkommen zutreffend kommt der Oberste Gerichtshof damit aber zum Schluss, dass diese zwischen dem Unternehmer und seinen Banken getroffene Vereinbarung, dass im Fall der Insolvenzeröffnung der Verzicht hinfällig sei, durchaus wirksam ist, weil doch die Sanierung des Unternehmens nicht mehr gefährt wird. Man müsse den § 25b in der Art verstehen und auslegen, dass eine Vertragsauflösung nur unzulässig ist, wenn dadurch die Sanierungsbemühungen betroffen wären.