In einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) neuerlich mit der Frage zu befassen, wen die Haftung für Unfälle durch Seilwindenpräparierung nach Betriebsschluss des Skiliftes trifft. Das Berufungsgericht hatte die Revision an den OGH "wegen der Häufung von Unfällen an über die Piste gespannten Stahlseilen" zugelassen.
Im konkreten Fall (2 Ob 99/13t) hatte eine Snowboarderin die von ihr besuchte Hütte erst nach Betriebsschluss des Skiliftes verlassen und die Talfahrt angetreten. Dabei übersah sie ein für die Pistenpräparierung mittels Seilwinde längs der Piste gespanntes Seil eines Pistengerätes, kam zu Sturz und zog sich diverse Verletzungen zu.
Der OGH stellte fest, dass ein Skifahrer, der erst nach Betriebsschluss abfährt, zu besonderer Vorsicht verpflichtet ist. Er muss nicht nur damit rechnen, dass natürliche Hindernisse nicht mehr abgesichert oder beseitigt werden, sondern auch damit, dass Arbeiten auf der Piste ausgeführt werden. Ungeachtet dessen stellt ein nach Betriebsschluss der Skilifte über die Piste gespanntes Stahlseil eine atypische Gefahr für Skifahrer dar, sodass der Gefahrenbereich vom Skiliftbetreiber entsprechend abzusichern ist.
Im gegenständlichen Fall hatte der Skiliftbetreiber auf einer großen Tafel an der Talstation des Liftes auf die Verletzungsgefahr durch Pistenarbeiten nach Betriebsschluss hingewiesen. Zudem war direkt unterhalb der von der Klägerin frequentierten Hütte eine gelbe Tafel samt Fahrverbotszeichen mit dem Wort "gesperrt" und einem bildlichen und textlichen Hinweis auf die Seilwindenpräparierung aufgestellt. Schließlich war im Einwendungsbereich der ca. 30 m breiten Piste eine 120 x 120 cm große Warntafel mit dem Hinweis "Achtung Pistensperre! Lebensgefahr! Pistengerät mit Seilwinde im Einsatz!" samt eingeschalteter Warnleuchte angebracht, die von der Hütte aus einer Entfernung von 100 m gut erkennbar war. Diese Absicherungsmaßnahmen wurden vom OGH als ausreichend betrachtet.
Auch in der Entscheidung 2 Ob 119/12g erachtete der OGH mehrere unmittelbar vor der Gefahrenstelle angebrachte Warnschilder (zwei am Pistenrand, eines in der Pistenmitte) als ausreichend. Eine am Anfang der Skipiste platzierte Warntafel mit dem allgemeinen Hinweis auf die fehlende Gefahrensicherung außerhalb der Betriebszeiten und die Verletzungsgefahr durch Windenseile hat jedoch in der Entscheidung 9 Ob 28/08w nicht genügt.
Es zeigt sich somit, dass ein Skiliftbetreiber den konkreten Gefahrenbereich sperren oder in besonderer Weise absichern muss, um seiner Haftung zu entgehen. Aber auch der Skifahrer muss sich nach Betriebsschluss besonders vorsichtig verhalten.