Haftung für Werbemaßnahmen

Vor wenigen Monaten hat der Oberste Gerichtshof mit besonderer Deutlichkeit klargestellt, wie weit sich die Leistungen einer Werbeagentur – mangels ausdrücklicher Leistungsvereinbarung – erstrecken und sich somit auch die dem Werbevertrag typische Aufklärungs- und Beratungspflicht ausweitet.

Zum Sachverhalt: Ein Unternehmen aus Oberösterreich hat eine Werbeagentur mit der Entwicklung seines Markenauftrittes beauftragt, wobei für die Namensfindung, Claimentwicklung und Logogestaltung schließlich € 1.800,00 verrechnet wurden. Kurze Zeit nachdem das Unternehmen das erarbeitete Logo im Geschäftsverkehr eingesetzt hat, wurde es von einem Unternehmen aus Deutschland unter Hinweis auf deren eingetragene Marken, die durch das neue Logo verletzt waren, aufgefordert, keine weiteren Gebrauch von den neuen Werbemitteln zu machen und das Logo nicht länger zu verwenden. Daraufhin hat das Unternehmen von der Werbeagentur Schadenersatz im Ausmaß von knapp € 100.000,00 verlangt. 

Während das Erstgericht zumindest die Hälfte des Schadenersatzes zuerkannt hat, haben das Berufungs- und auch das Höchstgericht den Schadenersatz abgelehnt. Die Auseinandersetzung des Obersten Gerichtshofes mit den Pflichten einer Werbeagentur ist im Lichte der Rechtsprechung zum Werkvertrag und den Aufklärungs- und Beratungspflichten zwar weder überraschend noch zu kritisieren, dennoch ist die Entscheidung ein deutliches Beispiel, welche Tragweite allzu sorglos eingegangene Werkvertragsverhältnisse entwickeln können.

Der Oberste Gerichtshof erklärt vorerst, dass es sich bei einem Werbe- zumindest überwiegend um einen Werkvertrag handelt, weshalb die Werbeagentur nicht nur ein Bemühen, sondern einen Erfolg schuldet. Die sorgfältige Erfüllung eines Werbevertrages verlangt neben der werbetechnischen Sachkunde auch, für eine rechtliche Absicherung der empfohlenen oder durchzuführenden Werbemaßnahme zu sorgen. Da eine Werbeagentur in aller Regel keine besondere Sachkenntnis auf rechtlichem Gebiet besitzen wird, muss sie deshalb - sofern eine rechtliche Überprüfung zum vereinbarten Leistungsinhalt geworden ist - für die Überprüfung durch einen spezialisierten Juristen sorgen. Ist hingegen eine solche wettbewerbsrechtliche Überprüfung nicht vom Auftrag umfasst, muss die Werbeagentur den Auftraggeber im Rahmen ihrer Aufklärungs- und Beratungspflicht auf die Notwendigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Überprüfung hinweisen.

Ob nun die Überprüfung zum Bestandteil des Werbevertrages wurde, ist – mangels ausdrücklicher Vereinbarung – nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass hiefür neben einer Identitätsrecherche auch eine aufwendige und kostenintensive Ähnlichkeitsrecherche samt fachkundiger Auswertung erforderlich ist. Obwohl in der Regel auch ohne ausdrückliche Vereinbarung davon auszugehen ist, dass die von einer Werbeagentur vorgeschlagene oder umgesetzte Werbemaßnahme rechtmäßig zu sein hat, wird die Verpflichtung einer Werbeagentur, dem Auftraggeber ein nicht mit Rechten Dritter kollidierendes Logo zu entwickeln, durch die Zumutbarkeit der Prüfung im konkreten Einzelfall begrenzt. In solchen Fällen tritt an die Stelle der wettbewerbsrechtlichen Prüfung aber die Warn- und Aufklärungspflicht gegenüber dem Auftraggeber.

Im konkreten Fall kommt der Oberste Gerichtshof zum Schluss, dass aus den Umständen keine Pflicht zu einer umfassenden markenrechtlichen Prüfung abgeleitet werden kann. Damit musste die Werbeagentur „nur“ über das Risiko aufklären und ist dieser Pflicht in deren AGB nachgekommen – wenn auch nur mit einem äußerst bescheidenen Hinweis.

 

Mit klaren Worten

Mag.jur. Philip Paumgarten

Werbeagenturen sollten diese Entscheidung einmal mehr zum Anlass nehmen, den Werbevertrag mit dem Auftraggeber im Interesse beider Seiten ausführlich auszugestalten.

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