E-Mail Werbung aus rechtlicher Sicht

Im vergangenen Jahrzehnt hat das E-Mail vorerst nur als Kommunikations-, sodann auch als Werbemedium rasant an Bedeutung gewonnen und bald unliebsame Triebe gebildet. Der Gesetzgeber hat versucht, dem „Spam“ mit verschiedenen rechtlichen Schranken zu begegnen, die insbesondere der Unternehmer zu beachten hat, der ein E-Mail auf zulässige Art und Weise zur Bewerbung seiner Produkte und Dienstleistungen nutzen möchte.

E-Mail Adressen

Die Zulässigkeit elektronischer Post bestimmt sich vorerst nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetztes. Demnach ist die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig.

Gerade erst hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass die „Zwecke der Direktwerbung“ weit auszulegen sind. Jede Art der Bewerbung eines Produktes, einer Dienstleistung oder einer Idee stellt solche Direktwerbung dar, sogar schon die Anregung, bestimmte Leistungen in Anspruch zu nehmen. Elektronische Post, die – wenn auch mittelbar – auf eine von einem Unternehmer angebotene Leistung hinweist, wird als Direktwerbung eine vorherige Zustimmung des Empfängers bedürfen.

Sofern hingegen ausschließlich Informationsinteressen des Empfängers bedient werden – ohne wirtschaftlichen Nutzen des Absenders – sind die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes erst ab einem Kreis von 50 Empfängern – aber eben auch dann – beachtlich.

Sammelt der Unternehmer, ob im Internet, auf Messen, durch Katalogbestellungen oder auf eine andere Art und Weise E-Mail Adressen, um sodann (zumindest auch) Werbung mittels E-Mail zuzusenden, bedarf es der ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers. Dieser muss bei seiner Einwilligung wissen, von welchem Unternehmen er Werbung zu erwarten hat und welche Produkte beworben werden. Gerade in AGB enthaltene, allgemeine Zustimmungen sind in diesem Zusammenhang oftmals unzureichend. Das Erfordernis der ausdrücklichen Einwilligung macht es auch notwendig, die Zustimmung zu „überprüfen“, etwa in Form eines Opt-In-Verfahrens. Ansonsten besteht das vom Unternehmer zu verantwortende Risiko, dass die E-Mail Adresse von einem Dritten angegeben wurde und der Empfänger gar keine Einwilligung erteilt hat.

Der Empfänger muss die Möglichkeit haben, seine zuvor erklärte Einwilligung zum Erhalt solcher E-Mail Werbung ohne besonderen Aufwand widerrufen zu können.

Sofern der Unternehmer die E-Mail Adresse eines Empfängers im Zusammenhang mit einem Verkauf oder einer Dienstleistung erhalten hat, darf zur Bewerbung ähnlicher Produkte und Dienstleistungen seines Unternehmens elektronische Post auch ohne Einwilligung übermittelt werden, soweit der Empfänger keinen ausdrücklichen Widerspruch erklärt hat. Diese – unaufgeforderte – E-Mail Werbung ist aber unzulässig, wenn sich der Empfänger in eine von der Rundfunk und Telekom Regulierungsbehörde (RTR) geführten Liste eingetragen hat.

Gestaltung des E-Mails

Die regelmäßig wiederkehrende elektronische Post zu Werbezwecken stellt – vergleichbar mit einer Internetseite – ein elektronisches Medium dar, bei dessen Gestaltung die Bestimmungen des Mediengesetzes zur Offenlegung zu beachten sind. In aller Regel reicht die „eingeschränkte“ Offenlegungspflicht, somit Angaben über den Name oder die Firma, gegebenenfalls den Unternehmensgegenstand, sowie den Wohnort oder den Sitz. Die Offenlegung bezieht sich auf den Medieninhaber, somit den Unternehmer, der entscheidenden Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des E-Mails nimmt oder dessen Versand und Abrufbarkeit besorgt oder veranlasst; hilfsweise aber auch auf alle Unternehmen, die an dem Versand des E-Mails mitwirken (z.B. Werbeagenturen).

Der Offenlegung wird entsprochen, indem die Angaben entweder an dem E-Mail angeschlossen werden oder zumindest ein unmittelbarer Verweis auf eine Internetseite enthalten ist, unter der die Angaben ständig leicht und unmittelbar aufrufbar sind.

Darüber hinaus muss das E-Mail dem Empfänger auch die Möglichkeiten einräumen, sein vorausgegangenes Einverständnis widerrufen zu können.

Soweit der Unternehmer auch einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne des E-Commerce-Gesetzes anbietet, etwa einen Online-Shop betreibt und mit der elektronischen Post seine Waren und Dienstleistungen bewirbt, ist das E-Mail klar und eindeutig als Werbung erkennbar zu machen. Ein ausreichend klarer Hinweis ist in den Betreff oder den Kopf der E-Mail aufzunehmen.

E-Mail als Geschäftsbrief

Richtet ein im Firmenbuch eingetragener Unternehmer ein individualisiertes E-Mail an den Empfänger, hat die elektronische Post auch den Anforderungen eines Geschäftsbriefes zu entsprechen. Dabei ist die Offenlegung gemäß dem Mediengesetz um Angaben zur Rechtsform, zur Firmenbuchnummer und dem Firmenbuchgericht, bei Kapitalgesellschaften zum einbezahlten und ausstehenden Kapital, bei Genossenschaften zur Art der Haftung und bei Einzelunternehmen um den eigenen Namen zu ergänzen.

Strafbestimmungen

Verletzungen des Telekommunikationsgesetzes, etwa durch die Zusendung einer E-Mail Werbung ohne die erforderliche Zustimmung, werden mit Verwaltungstrafen von bis zu
€ 37.000,00 bestraft, wobei bei der Bemessung der Geldstrafe berücksichtigt wird, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Hinzukommt, dass – zusätzlich zur Verwaltungsstrafe – auch die Herausgabe des durch die E-Mail Werbung erzielten wirtschaftlichen Vorteiles auferlegt werden kann.

Wird den Offenlegungspflichten des Mediengesetzes nicht entsprochen, droht eine Verwaltungsstrafe von bis zu € 20.000,00. Die unterlassene Kennzeichnung gemäß dem E-Commerce-Gesetz ist mit einer (weiteren) Geldstrafe von bis zu € 3.000,00 bedroht. Für unvollständige Angaben auf Geschäftsbriefen droht eine Zwangsstrafe durch das Firmenbuchgericht.

Internationaler Bezug

Gerade die empfindlichen Geldstrafen des Telekommunikationsgesetzes für den Versand von elektronischer Post an einen Empfänger, der zuvor keine ausdrückliche Einwilligung erklärt hat, haben Unternehmer in der Vergangenheit bewogen, die Abwicklung der E-Mail Werbung aus dem Ausland vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Dazu stellt das Telekommunikationsgesetz nun klar, dass dessen Tatbestand bereits erfüllt ist, wenn das unerbetene, aus dem Ausland kommende E-Mail einen Empfänger mit Postfach im Inland erreicht.

Mit klaren Worten

Mag.jur. Philip Paumgarten

Die Möglichkeit, ohne erheblichen Aufwand ein großes Publikum erreichen zu können, lockt insbesondere kleine und mittelständische Unternehmer, das E-Mail (und seit einiger Zeit auch die sozialen Medien) als Werbekanal zu nutzen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind dabei vielfach unbekannt und somit unbeachtet.

Aus Sicht einer Werbeagentur sollte in diesem Zusammenhang auch mein Beitrag „Haftung für Werbemaßnahmen“ beachtet werden.

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