Regelungsinhalt:
Mit der “EU-Verordnung vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union“ soll sichergestellt werden, dass den Nutzern von Mobilfunknetzen auf Reisen innerhalb der Union keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden.
Sobald der Roamingkunde in einen anderen Mitgliedstaat einreist und zum ersten Mal beginnt, einen Datenroamingdienst zu nutzen, muss er mit einer automatischen Nachricht darauf hingewiesen werden, dass er einen Roamingdienst nutzt. Zudem sind ihm Tarifinformationen über die Entgelte, die ihm im betreffenden Mitgliedstaat verrechnet werden, auf das mobile Gerät zu übermitteln.
Außerdem muss gewährleistet sein, dass die Gesamtausgaben des Kunden ohne seine Zustimmung einen Höchstbetrag von ca. € 50,00 netto nicht überschreiten. Darüber hinaus kann der Roaminganbieter weitere Obergrenzen mit anderen – das heißt höheren oder niedrigeren – monatlichen Höchstbeträgen anbieten.
Als Alternative kann der Anbieter die Obergrenzen auch als Datenvolumen festlegen, vorausgesetzt, die Kunden werden vorab über die entsprechenden Beträge unterrichtet.
Sobald der Umfang der Datenroamingdienste 80 % des vereinbarten Höchstbetrags überschreitet, ist eine Meldung – beispielsweise durch eine SMS-Nachricht oder eine E-Mail oder in Form eines Pop-up-Fensters auf dem Computer – an das mobile Gerät des Roamingkunden zu senden. Bei Überschreiten des Höchstbetrags hat der Roaminganbieter unverzüglich die Datenroamingdienste für diesen Kunden zu sperren und eine Meldung an das mobile Gerät des Kunden mit der Information zu senden, wie der Kunde die weitere Nutzung der Datenroamingdienste veranlassen kann und welche Kosten dafür anfallen.
Aktuelle Judikatur:
In einer jungen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom Juli 2013 gelangt dieser zum Ergebnis, dass eine Funktionalität, die allein darauf abstellt, dass vom mobilen Endgerät aus eine entsprechende SMS an den Betreiber (zurück)geschickt wird, um eine Aufhebung der wegen Erreichung des Limits erfolgten Sperre zu bewirken, den Anforderungen der Roaming-Verordnung nicht genügt. Sie gewährleistet nämlich nicht, dass es tatsächlich der Roamingkunde und nicht etwa ein unberechtigter Dritter ist, der die Freischaltung auf diese Weise veranlasst.
Anlassfälle für diese Entscheidung waren einerseits eine 13-jährige Tochter, die im Urlaub mit dem Handy der Eltern die Höchstgrenze erreichte. In der Folge wurde vom Betreiber eine SMS mit dem Inhalt an das Mobilfunkgerät gesendet, dass mit der Antwortnachricht „OK“ eine weitere Nutzung von unbegrenzten Datenvolumen im Ausland ermöglicht werde. Das Mädchen antwortete mit „OK“ und erhielten die Eltern in der Folge eine Rechnung über € 4.000,00.
Der zweite Fall betraf einen Urlauber, dessen Handy aus seinem versperrten Hotelzimmer gestohlen wurde. Noch bevor der Kunde seine Sim-Karte am Tag seiner Rückkehr aus dem Urlaub sperren ließ, war durch eine ähnlich leichte Reaktivierung des Datenroamingdienstes per SMS ein Rechnungsbetrag in Höhe von über € 11.000,00 entstanden.
Nach Ansicht der Telekom-Control-Kommission (diese war Vorinstanz im geschilderten Verwaltungsverfahren) könnte dieses Risiko leicht beispielsweise durch das Erfordernis der Eingabe eines Kundenkennwortes für die Aufhebung der Sperre der Datenroamingdienste beseitigt werden.