OGH entscheidet: Rücktrittsrecht für Verbraucher auch bei eBay-Auktionen

Zur Vorgeschichte:

Der Kläger verfügte über einen Account auf der Internetplattform eBay, wo er mit Kraftfahrzeugen, Fahrzeugteilen und Fahrzeugzubehör handelte. Er kaufte auch Fahrzeuge, reparierte und zerlegte sie und verkaufte sie dann als Ganzes oder in Einzelteilen weiter. In der Regel nutzte der Kläger diese Fahrzeuge selbst nicht und meldete sie auch nicht auf sich an. Über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren hat er dadurch 277 Bewertungen für Verkäufe erzielt.

Anfang 2011 bot der Kläger auf seinem eBay-Account ein als „Bastlerauto“ bezeichnetes Fahrzeug an. Der Vertrag sollte – wie häufig auf dieser Internetplattform – mit jenem Interessenten zustande kommen, der bei Ablauf der vom Kläger gesetzten Frist das höchste Gebot abgegeben hatte. Ein Rücktrittsrecht gemäß Fernabsatzgesetz wurde im Begleittext des Angebotes ausgeschlossen.

Schließlich hat der Beklagte den Zuschlag erhalten, verweigerte jedoch beim vereinbarten Abholtermin die Übernahme des Fahrzeuges, weil er mit den Motorgeräuschen nicht zufrieden war.

Die in weiterer Folge eingebrachte Klage auf Zahlung des Kaufpreises wurde vom Erstgericht abgewiesen, während das Berufungsgericht dem Klagebegehren stattgab. Der OGH schließlich stellte das Urteil des Erstgerichtes wieder her.

Aus der Begründung des OGH:

Für die Beurteilungen der Unternehmereigenschaft des Klägers ist die Zahl der eBay-Bewertungen (hier: etwa elf pro Monat) als solche nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr das für eine unternehmerische Tätigkeit geradezu typische Zusammenspiel von Einkauf, Bearbeitung und Verkauf. Es weist auf ein methodisches Vorgehen des Klägers hin und erforderte sowohl eine Organisation als auch eine Betriebsstätte und Betriebsmittel. Die Anwendbarkeit des KSchG war damit klar, zumal die Verbrauchereigenschaft des Beklagten ohnehin nicht strittig war.

Dass der Verkauf über eine von einem dritten Unternehmen (eBay) eingerichtete Internetplattform erfolgte – und nicht über ein vom Verkäufer selbst eingerichtetes Vertriebssystem –, schadet seiner Qualifikation an Fernabsatzgeschäft nicht. Auch der Ausnahmetatbestand des § 5b Z4 KSchG betreffend „Versteigerungen“ ist auf Online-Auktionen nicht anwendbar, weil sich diese in wesentlichen Punkten von herkömmlichen Versteigerungen unterscheiden. Die Bestimmungen über Fernabsatzgeschäfte gelten daher sowohl nach dem Willen des Gesetzgebers, als auch nach ihrem Zweck auch für Online-Auktionen. Damit stand dem Beklagten das Rücktrittsrecht nach § 5e KSchG trotz des Ausschlusses im Begleittext des Angebotes zu. Den Kaufpreis musste er folglich nicht zahlen.

Mit klaren Worten

Mag.Dr.jur. Katharina Gruber

Der Oberste Gerichtshof (4 Ob 204/12x) stellte nunmehr – mit ausführlicher Begründung – erstmals klar, dass Online-Verkäufe, bei denen der Vertrag mit jenem Verbraucher zustande kommt, der bei Ablauf der vom Unternehmer gesetzten Frist das höchste Gebot abgegeben hatte, nicht unter den Begriff der „Versteigerung“ im Sinne des § 5b Z 4 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) fallen. Da auch sonst die Voraussetzungen für ein Fernabsatzgeschäft vorliegen, hat der Verbraucher bei solchen Geschäften ein Rücktrittsrecht gemäß § 5e KSchG.

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