Mit dem Stabilitätsgesetz 2012 führte der Gesetzgeber eine Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücken ein.
Bisher war die Veräußerung von Grundstücken, die sich im Privatvermögen befanden, nicht von der Einkommensteuer erfasst, wenn zwischen dem Erwerb und der Veräußerung ein Zeitraum von 10 (in Ausnahmefällen 15) Jahren lag. Diese Zeitspanne war als Spekulationsfrist bekannt. Bei einer Veräußerung vor deren Ablauf musste der Gewinn, also die Differenz zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungserlös, im Rahmen der Einkommensteuer bis zum Grenzsteuersatz von 50% in Ansatz gebracht werden. Nach dem Ende der Spekulationsfrist konnten Grundstücke ohne Versteuerung des Gewinnes veräußert werden.
Die seit Jahren steigenden Grundpreise haben zu einem beträchtlichen Vermögenszuwachs bei Grundeigentümern geführt. Insbesondere durch die Umwidmung von Grün- in Bauland wurde der Wert des Grundstückes vervielfacht. Dieses Einkommen konnte nach Ablauf der Spekulationsfrist ohne Besteuerung realisiert werden.
Seit 01.04.2012 wird ein solches Einkommen von der Immobilienertragsteuer erfasst und der Gewinn mit einem Pauschalsteuersatz von 25% besteuert. Für Grundstücke, deren Spekulationsfrist noch vor der Einführung der Immobilienertragsteuer abgelaufen ist, kann der Gewinn mit einem Prozentsatz aus dem Veräußerungserlös ermittelt werden, sodass allzu beträchtliche Wertsteigerungen abgefedert werden.
Weiterhin gilt, dass die Veräußerung des eigenen Hauptwohnsitzes nach einer kurzen Frist ohne Steuerbelastung erfolgen kann.
Die komplexen Ausnahmebestimmungen und Auswirkungen auf verschiedene Gestaltungen der Veräußerung, etwa die Zurückbehaltung eines Fruchtgenussrechtes oder die Behandlung eines Miet-Kauf-Modelles, machen eine Beratung durch einen Rechtsanwalt dringend notwendig.