Haftung des Gesellschafters wegen Insolvenzverschleppung

Mit dem Gesellschaftsrecht-Änderungsgesetz wurde mit Juli 2013 nicht nur das erforderliche Stammkapital einer Gesellschaft mit beschärnkter Haftung (GmbH) von vormals € 35.000,00 auf nun € 10.000,00 herabgesetzt, sondern auch ein weiterer Haftungstatbestand für den Mehrheitsgesellschafter einer GmbH eingefügt.

Während landläufig gerne die Auffassung vertreten wird, ein Gesellschafter hafte - zumindest nach vollständiger Bezahlung seiner übernommenen Stammeinlage - nicht mehr, wurden die verschiedenen, teils weitreichenden Haftungstatbestände gerade mit der Herabsetzung des Stammkapitals ein weiterer Mal ausgeweitet.

Schon mit dem Insolvenzrechts-Änderunggesetz im Juli 2010 wurde (auch) der Mehrheitsgesellschafter (+50%) einer GmbH zu einem Kostenvorschuss für die Anlaufkosten eines Insolvenzverfahrens verpflichtet. (Artikel von Dr. Helmut Naschberger)

Nun hat der Gesetzgeber die gerade im Insolvenzfall oftmals führerlosen GmbHs im Auge und hat dem Mehrheitsgesellschafter - solange kein Geschäftsführer bestellt ist - die Pflicht auferlegt, bei vorliegenden Insolvenzgründen rechtzeitig (!) einen Insolvenzantrag zu stellen. Ansonsten trifft ihn - ebenso wie den Geschäftsführer - eine unmittelbare Haftung wegen Insolvenzverschleppung.

Obwohl diese Pflicht bedenklich erscheint, zumal der Gesellschafter in aller Regel kaum jenen weitreichenden Einblick in die laufende Gebahrung der Gesellschaft hat, der dem Geschäftsführer schon Kraft seiner Funktion und Aufgaben zukommt, und sich der Gesellschafter wiederum anders als der Geschäftsführer mangels in der Satzung vorgesehener Kündigungsmöglichkeit von seiner Pflicht auch nicht lösen kann, wird dem Mehrheitsgesellschafter vorerst nichts anderes bleiben, als sich bei Rücktritt der Geschäftsführung unverzüglich ein aktuelles Bild über die Liquiditäts- und Vermögenslage der Gesellschaft zu verschaffen.  

Damit zeigt sich einmal mehr, dass gerade der Mehrheitsgesellschafter - selbst wenn in manchen Fällen aufgrund abweichender Stimmenmehrheiten und Beschlussquoren oder einer Syndikatsvereinbarung gar keine Möglichkeit bestünde, auf die wesentlichen Entscheidungen der GmbH Einfluss zu nehmen - doch einer Reihe von Haftungstatbeständen ausgesetzt ist, die gerade in Krisenzeiten nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten!

Mit klaren Worten

Mag.jur. Philip Paumgarten

Sosehr die Neuregelung zu begrüßen ist, da es einer GmbH in Zukunft nicht so einfach möglich sein sollte, durch eine Abberufung des Geschäftsführers oder dessen Rücktritt eine für Gläubiger unbefriedigende Lösung zu schaffen, so sollte diese zusätzliche Verpflichtung aus Sicht der Gesellschaft und deren Gesellschafter ausreichend bedacht werden. Da die Regelung auch "Alt-Gesellschaften" betrifft, ist eine Vorsorge in Zeiten, als noch kein Konflikt oder gar eine wirtschaftliche Schieflage besteht, dringend geboten.

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