Leider zeigt sich, dass es gerade in der Urlaubszeit vermehrt zu Einbrüchen in Privathaushalten kommt. Zwar sind Schäden, die durch Einbruchdiebstähle entstehen, sehr häufig - zumindest in einem gewissen Ausmaß - von der Haushaltsversicherung gedeckt, dennoch sind bereits im Vorfeld einige Punkte zu beachten, damit es nicht zu einer Leistungsfreiheit der Versicherung kommt und die Freude über den vergangenen Urlaub schlagartig vergeht.
Mit einer dieser Sorgfaltspflichten des Versicherungsnehmers hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) erst jüngst auseinandergesetzt (7 Ob 239/12s):
Der klagende Versicherungsnehmer hatte mit der beklagten Versicherung einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, durch welchen auch Einbruchdiebstähle grundsätzlich gedeckt waren. In den anzuwendenden Versicherungsbedingungen war festgehalten, dass die Versicherungsräumlichkeiten, wenn sie von allen Personen verlassen werden, „zu versperren“ sind. Weiters hieß es, dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn der Versicherungsfall nach der Verletzung von Sicherheitsvorschriften eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht.
Eines Nachts, als das betreffende Clubhaus von allen Personen verlassen war, drangen unbekannte Täter durch ein ebenerdig gelegenes Fenster, welches über eine barrierefrei zugängliche Terrasse zu erreichen war, in das Gebäude ein. Zum Öffnen des gekippten Fensters verwendeten die Täter eine dünne Schnur oder eine Drahtschlinge, die sie um den Innenriegel des Fensters legten. Nach Zuziehen des Fensters drehten sie damit den Innenhebel von der Kipp- in die Offenstellung.
Der OGH vertrat die Auffassung, dass sowohl nach dem Wortlaut, als auch nach dem Sinn und Zweck der Versicherungsbedingungen kein Zweifel daran bestehen kann, dass unter dem „Versperren der Versicherungsräumlichkeiten“ nicht nur das Versperren der Türen, sondern auch das Verschließen der Fenster gemeint ist. Das Belassen eines Fensters in Kippstellung bei Verlassen der Räumlichkeiten stellt einen groben Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten dar, wenn das Fenster leicht erreichbar zum Einsteigen in die Räumlichkeiten geeignet ist. Durch ein in Kippstellung befindliches Fenster wird in diesen Fällen die Gefahr eines Einbruchdiebstahls erheblich gesteigert, weil es einem Einbrecher weit weniger Widerstand bietet als ein geschlossenes Fenster. Da der Einbruchdiebstahl somit durch den Versicherungsnehmer grob fahrlässig herbeigeführt wurde, war die Versicherung von ihrer Leistungspflicht frei.