Haftung bei Kredit- und Zusatzkarten

Der Inhaber einer Zusatz-Kreditkarte kann für die Zahlung aller durch die Benutzung der Zusatzkarte entstandenen Verbindlichkeiten - neben dem Inhaber der Hauptkarte - unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn die Geschäftsbedingungen des Kreditkartenunternehmens vorsehen, dass der Hauptkarteninhaber gemeinsam mit dem Inhaber der Zusatzkarte als Gesamtschuldner haftet und der Inhaber der Zusatzkarte diese Bedingungen akzeptiert hat.

In den Entscheidungsgründen seines aktuellen Erkentnisses vom 27.06.2013, 1 Ob 95/13x lehnt der OGH das Argument der (Zweit-) Beklagten ab, es sei kein direktes Vertragsverhältnis zustande gekommen: Aus der einschlägigen Klausel der Geschäftsbedingungen ergebe sich klar, dass der Inhaber einer Zusatzkarte für damit in Anspruch genommene Vorfinanzierungen selbst zu haften hat (und zudem den Hauptkarteninhaber eine Mithaftung trifft). Der in diesem Zusammenhang - unter Hinweis auf 9 Ob 26/98h und 10 Ob 2/00t - angestellte Vergleich mit einer Person, die auf dem Bankkonto eines anderen bloß „zeichnungsberechtigt“ ist, lasse die vorliegende Konstellation in wesentlichen Punkten außer Acht.

Ebenso scheiterte die Zweitbeklagte mit ihrem Vorbringen, die Ausstellung einer Zusatzkarte könne „im Zweifel“ nur als Bevollmächtigung und ihr Handeln als eines im fremden Namen angesehen werden. Dem hielt der OGH entgegen, dass aufgrund der klaren vertraglichen Festlegung einer primären Haftung der Zusatzkarteninhaberin ein solcher Zweifel gerade nicht besteht.

Da somit eine primäre Zahlungspflicht der Zweitbeklagten für die Verbindlichkeiten durch die Verwendung ihrer Zusatzkarte vorlag, stellte sich auch die weitere Frage nicht, ob sie Verbindlichkeiten des Erstbeklagten (als Hauptkarteninhaber) wirksam beigetreten ist

Mit klaren Worten

Mag.jur. Helmut Naschberger MBL

Zurück