Tierhalterhaftung - Grenzen der Beaufsichtigungspflicht

Für die Haftung des Tierhaltersgem. § 1320 S 2 ABGB genügt ein objektiver Sorgfaltsverstoß. Den Tierhalter trifft die Beweislast, dass er sich bei der Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieresnicht objektiv sorgfaltswidrigverhalten hat.

Die Anforderungen an die Beaufsichtigungs- und Verwahrungspflichten des Tierhalters dürfen nicht überspannt werden. In der Nähe von Kindern ist zwar besondere Vorsicht geboten. Ein Tierhalter handelt jedochnicht objektiv sorgfaltswidrig, wenn er seineschlafende Dogge, die gutmütig und an Kinder gewöhnt ist, in Anwesenheit eines7 Jahre alten Kindes unbeaufsichtigtlässt, nachdem er dasKind angewiesenhat, denHund nicht zu stören.

Sachverhalt:

Der damals siebenjährige Kläger besuchte mit seiner Familie den Haushalt der Beklagten, die eine 50 kg schwere Dogge hielt. Der Hund war gutmütig und an Kinder gewöhnt. Die Beklagte, die sich anschließend in einem anderen Raum aufhielt, wies den Kläger darauf hin, dass er den Hund schlafen lassen solle. Dennoch näherte sich dieser dem im Wohnzimmer in seinem “Körbchen“ ruhenden Tier abrupt. Der Hund schreckte hoch und fügte dem Kläger mit einem Zahn eine stark blutende Wunde an der Wange zu. Dem Kläger war der Hund der Beklagten von einem früheren Besuch bekannt. Wie man sich generell Hunden gegenüber zu verhalten hat, war ihm bewusst, weil seine Familie selbst einen Hund hält.

Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger von der Beklagten Schadenersatz für seine Verletzung. Die Beklagte habe ihre Sorgfaltspflichten als Tierhalterin verletzt, weil sie den Hund trotz Anwesenheit eines Kindes nicht weggesperrt habe.

Entscheidung:

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Eine objektive Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten liege nicht vor. Ein Tierhalter könne davon ausgehen, dass sich ein 7 Jahre altes Kind, das regelmäßig Kontakt mit Hunden hat, an seine Anweisung hält, das schlafende Tier in Ruhe zu lassen. Der OGH wies die Revision des Klägers mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

OGH 29. 5. 2013, 2 Ob 167/12s

Mit klaren Worten

Mag.jur. Helmut Naschberger MBL

Zurück