Erst kürzlich wurde vom Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 47a Abs 1 Personenstandsgesetz (PStG) als unsachlich und dem in der europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Diskriminierungsverbot der sexuellen Orientierung widersprechend aufgehoben.
Nach dieser Bestimmung hat der Beamte der Bezirksverwaltungsbehörde in Anwesenheit beider Partnerin den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehördeeine Niederschrift über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft aufzunehmen.
Die Trauung hingegen hat die Personenstandsbehörde gemäß § 47 Abs 1 PStG in einer Form und an einem Ort vorzunehmen, die der Bedeutung der Ehe entsprechen.
Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, ist es somit mit Einverständnis der Behörde möglich, die Trauung auch außerhalb des Standesamtes zu vollziehen. Dies stellt nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes eine sachlich nicht gerecht-fertigte und damit unzulässige Differenzierung der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft dar, weshalb diese Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben wurde.
Diese verfassungswidrige Gesetzesbestimmung wird zwar ohnehin bald durch das Personenstandsgesetz 2013 abgelöst, welches grundsätzlich mit 01.11.2013 in Kraft treten soll. Auch darin ist die Aufnahme der Niederschrift über die Gründung der eingetragenen Partnerschaft aber in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen, sodass auch das neue Personenstandsgesetz 2013 insoweit verfassungswidrig sein dürfte und davon auszugehen ist, dass in absehbarer Zeit – sobald der Gesetzgeber dem Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes durch eine Gesetzesänderung Rechnung getragen hat – auch gleichgeschlechtliche Paare, die den Bund fürs Leben schließen wollen, dies an einem der Bedeutung dieser Zeremonie entsprechenden Ort machen dürfen.