Die Urlaubszeit steht bevor und damit auch für viele die Reisezeit mit dem Pkw. Verbunden hiermit sind die jährlichen Staus, in denen sich die Zahl der sogenannten „Wildpinkler“ drastisch erhöht. Hierbei erscheint der Sachverhalt allzu menschlich. Nach längeren Standzeiten in der Hitze und dem passenden Konsum von Getränken, hat so manch einer seine liebe Not mit der Notdurft. Wer diese Notdurft jedoch als Notfall ansieht, irrt gewaltig und riskiert nicht nur Strafe, sondern derzeit auchPunkte in Flensburg. Diese sind fällig, wenn der Standstreifen der Autobahn genutzt wird, um dort anzuhalten und hinter dem nächsten Busch sein Geschäft zu verrichten. Für dieses Anhalten sind € 40,00 fällig und 2 Punkte in Flensburg. Bei der weiteren Ordnungswidrigkeit in Form des „Wildpinkelns“ können noch einmal bis zu € 1.000,00 Geldbuße dazu kommen (§ 17 OWiG). Wer innerhalb geschlossener Ortschaften den Strauch mit dem stillen Örtchen vertauscht, kann sogar mit noch höheren Kosten belastet werden, da die Ortssatzungen zur Gefahrenabwehr das Verrichten der Notdurft außerhalb der Bedürfnisanstalten auch als Ordnungswidrigkeit einstufen und dafür nach dem Landesrecht bis zu € 5.000,00 fällig werden. Allerdings wird in der Praxis weder nach dem OWiG, noch nach dem Landesrecht, der Strafrahmen ausgeschöpft. Die Preise schwanken zwischen € 20,00 und € 150,00. Abgesehen davon, dass diese Form der Erleichterung für die Mitmenschen häufig eine Belästigung darstellt, sollte also jeder „Wildpinkler“ sich bewusst sein, dass die € 0,70 auf dem Rastplatz oder der öffentlichen Toilette vielleicht die preiswertere Lösung sind…
Jürgen Möthrath, Rechtsanwalt in Worms