Zunächst ist klarzustellen, dass die Frage nach einer rechtswirksamen Gerichtsstandsvereinbarung zwischen einem österr. Unternehmen und einem Unternehmen im EU-Raum nicht nach innerstaatlichem Recht (§ 104 JN), sondern nach Art 23 der Verordnung des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu prüfen ist.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) kommt eine Gerichtsstandsvereinbarung durch übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung zustande. Angesichts der möglichen Folgen einer solchen Vereinbarung für die Stellung der Parteien im Prozess sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln eng (!) auszulegen. Damit von einer getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung gesprochen werden kann, muss sich der gemeinsame Wille, eine der Parteien zu begünstigen, klar aus:
a) dem Wortlaut dieser Gerichtsstandsvereinbarung
oder
b) aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte
oder
c) den Umständen des Vertragsabschlusses ergeben.
Nach der Zielsetzung der Bestimmung soll vor allem gewährleistet sein, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrages werden. Daher hat das Gericht zu prüfen, ob die Willenseinigung klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Die für das Zustandekommen der Gerichtsstandsvereinbarung unerlässliche Willenseinigung zwischen den Parteien ist von jener Partei zu beweisen, die sich auf die zuständigkeitsbegründende Vereinbarung beruft.
In einem jüngst dem OGH vorliegenden Fall findet sich auf der Bestellungsurkunde, die eine Gerichtsstandsvereinbarung dokumentieren soll, weder das Wort "Gerichtsstand" noch das Wort "Gerichtszuständigkeit" noch ein dementsprechender Begriff. Der einzige Begriff, der in der Wortfolge - auf die sich die Klägerin stützt - ausgeschrieben ist, ist die Ortsbezeichnung Bad Radkersburg. Was mit den abgekürzten Wörtern zB „BG“, die vor und nach dieser Ortsbezeichnung stehen, tatsächlich gemeint ist und wie die Wortfolge insgesamt zu verstehen ist, ist keineswegs eindeutig. Zudem ist die unklare Wortfolge nicht im Vertragstext selbst enthalten, sondern ist unauffällig unter Telefonnummern und sonstigen Daten der Klägerin in deren Briefkopf eingereiht. Es befinden sich dort nur Angaben zur Klägerin, die jedenfalls nicht Gegenstand ihrer Willenserklärung sind. Ein Anbot auf Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung war jedenfalls nicht dort zu erwarten und ist in dieser Form im geschäftlichen Verkehr auch nicht üblich. Eine Gerichtsstandsklausel, die in einer Textpassage enthalten ist, die schon aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds kein integrierter Bestandteil der Vertragsurkunde oder des Vertragsangebots ist, wird nur wirksam, wenn sich auch im Vertrag selbst ein deutlicher Hinweis auf sie findet. Eine unauffällig versteckt stehende Klausel genügt demnach nicht. Die Annahme des im Bestellschein zum Ausdruck kommenden Angebots der Klägerin durch die Beklagte führte daher nicht zu einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung in dem von der Klägerin behaupteten Sinn.
Der Rekurswerberin ist zwar dahin beizupflichten, dass im Rahmen der durch die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten bewirkten Zuständigkeitsprüfung auch zu beachten ist, ob das Sachverhaltsvorbringen der Kläger auf das Vorliegen des Wahlgerichtsstands des Erfüllungsorts hinweist. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Klägerin will den Gerichtsstand des Erfüllungsorts, wie sie erstmals in ihrem Rekurs ausführte, aus der in der Bestellungsurkunde vom 19.03.2002 enthaltenen "Preisstellungsklausel" ableiten. Damit wurde zwischen den Parteien aber weder ein Gerichtsstand noch ein Erfüllungsort vereinbart. Bei einer solchen Klausel handelt es sich regelmäßig um eine Vereinbarung über die Tragung der Transportkosten, der Liefermodalitäten und der Gefahrtragung, die mit Gerichtsstandsfragen nicht sachgerecht zu verbinden sind. Dass diese Klausel in dem Sinn auszulegen sei, dass die Parteien damit zugleich auch einen Gerichtsstand des Erfüllungsorts iSd Art 5 Nr 1 EuGVVO (oder seiner Vorgängerbestimmungen) vereinbaren wollten, wurde in der Klage nicht vorgebracht. Dort wird auf diese Klausel nur im Zusammenhang mit der Behauptung, dass österreichisches Recht anzuwenden sei, Bezug genommen. Nimmt der Kläger einen anderen als den allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Anspruch, so hat er aber die Tatsachen, die den besonderen Gerichtsstand begründen, zu behaupten.
Daher VORSICHT bei der Vereinbarung eines eigenen Gerichtsstandes. Dies muss für alle beteiligten Parteien eindeutig und gewollt sein. Nur ein Hinweis auf einen gewünschten Gerichtsstand genügt nicht.
Diese Entscheidung des österreichischen OGH gilt allerdings nur für unternehmerische Vereinbarungen / Verträge. Für Verbraucher gelten ohnehin wesentlich strengere Bestimmungen zu Gunsten des Verbrauchers.
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