„Straße mit öffentlichem Verkehr“

Ob eine „Straße mit öffentlichem Verkehr“ vorliegt, hängt nicht vom Eigentum (privat oder öffentlich) an der Grundfläche ab.

Viele Fälle in unserer Rechtsberatung haben einen gemeinsamen Irrtum der Klienten. Richtig wäre:

a)   Jemand macht auf einer nicht abgeschrankten Privatstraße ohne Führerschein Fahrübungen: das bedeutet, dass er eine Verwaltungsstrafe bekommen kann!

b)   Ein Gast parkt sein Fahrzeug auf dem Wirtshausparkplatz in alkoholisiertem Zustand ein paar Meter um: Die Polizei verlangt berechtigt einen Alko-Test, Führerscheinentzug!

c)   Der Inhaber eines PKWs lässt sein Fahrzeug ohne Kennzeichen auf dem Gelände einer aufgelassenen Tankstelle stehen: Abschleppung!

Privat oder öffentlich?

Stets meinten die Betroffenen: „Aber das war ja Privatgrund - da gilt doch die StVO nicht.“ Das ist aber falsch! Denn die Eigentumsverhältnisse sind bei dieser Frage völlig irrelevant.

Im § 1 Abs 1 StVO steht nämlich: „Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können“.

Mit Sicherheit gelten daher als Straßen mit öffentlichem Verkehr:

  • Wirtshausparkplätze (jedermann kann Gast werden),
  • Tankstellen (jedermann kann hier zufahren),
  • ja selbst Wiesen, die bei Zeltfesten als Parkplätze dienen (Jedermann kann diese zu gleichen Bedingungen benützen).

Nicht jedoch Parkhäuser, da diese begrifflich keine Straßen sind. Schwierig wird es bei Kundenparkplätzen von Einkaufszentren: Da kommt es auf Ausgestaltung und Beschilderung an. Im Zweifel werden auch diese wohl „Straße mit öffentlichem Verkehr“ sein.

Zu beachten ist, dass auch Fußgängerverkehr öffentlicher Verkehr sein kann. Dies ist z.B. bei der Räum- und Streupflicht von Bedeutung.

Es kommt also darauf an, ob die Fläche dem äußeren Anschein nach zur allgemeinen Benützung freisteht oder ob der Benutzerkreis deutlich beschränkt ist. Und zwar deutlich: durch Schranken, Ketten, Schilder etc. Die alleinige Tafel „Privatgrund“ - ohne sonstige natürliche oder künstliche Abtrennungen - ist wohl zu wenig.

Auch das ist interessant und wird oft missverstanden:

Auch für nicht öffentliche Straßen gilt die StVO automatisch, sofern nichts anderes bestimmt wird (§ 1 Abs 2).Nur darf dort die Polizei nicht strafen!Der Hinweis „Hier gilt die StVO“ ist zwar überflüssig, quasi „doppelt gemoppelt“ aber er räumt ein weit verbreitetes Missverständnis aus.

In Zweifelsfällen sicherheitshalber im Auge behalten: Die StVO gilt an mehr Orten, als man glaubt!

Mit klaren Worten

Dr.jur. Helmut Naschberger

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