Falls ein GmbH-Geschäftsführer es unterlässt, einbehaltene Dienstnehmerbeitragsanteile an die Krankenkasse abzuführen wird in der Folge die Krankenkasse gegen den Geschäftsführer einen Haftungsbescheid erlassen.
Ein Geschäftsführer bestritt sein Verschulden an der unterlassenen Weiterleitung mit der Begründung, dass er selber über die Geldmittel der Beitragsschuldnerin nicht habe verfügen können da die Freigabe aller Mittel allein durch die Muttergesellschaft möglich war. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) folgte dieser Argumentation nicht sondern entschied gegen den Geschäftsführer.
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Geschäftsführer im Falle der Behinderung bei der Zahlung dieser Beiträge durch andere Geschäftsführer, durch Gesellschafter oder durch dritte Personen verpflichtet, entweder sofort bei Gericht die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Stellung zurückzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Bleibt er als Geschäftsführer weiterhin tätig, obwohl er sich in seiner Pflichterfüllung behindert sieht, verletzt auch er (bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen) die Pflicht zur ordnungs- und fristgerechten Entrichtung der Abgaben.
Ein für die Haftung relevantes Verschulden liegt nämlich auch dann vor, wenn sich ein Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. einer solche Beschränkung zustimmt, welche die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung unmöglich macht.