Elf Jahre nach Einführung des Euros wird im Mai 2013 eine zweite Serie Geldscheine, die sogenannte Europa-Serie, ausgegeben. Den Anfang machen die 5-Euro-Scheine. Die anderen Banknoten sollen schrittweise folgen. Zunächst werden alte und neue Noten nebeneinander in Umlauf sein. Dann sollen die alten Scheine nach und nach aus dem Verkehr gezogen werden. Bei der Österreichischen Nationalbank können alte Noten sodann jederzeit umgetauscht werden.
Mit der Einführung der neuen Euroscheine sind aber auch gewisse Gefahren verbunden. Zumal das Aussehen des 5-Euro-Geldscheins nicht unerheblich verändert wird und das neue Erscheinungsbild anfangs noch nicht geläufig und ungewohnt sein wird, ist davon auszugehen, dass es besonders in der Anfangszeit vermehrt zu Fälschungen dieser neuen Geldnote kommen wird. Das birgt für jeden Einzelnen gewisse – sogar strafrechtliche – Gefahren, wenn er beispielsweise selbst mit einem gefälschten Geldschein bezahlt.
Dabei gilt es aber zu unterscheiden:
- Habe ich bei der Übernahme das Falschgeld nicht als solches erkannt und wird mir die Fälschung erst danach bewusst, so bin ich dennoch strafbar, wenn ich das Geld trotzdem als scheinbar echt an einen Dritten weitergebe. Unter Weitergabe ist dabei aber nicht nur das Bezahlen von Einkäufen oder Rechnungen und Einzahlen bei der Bank zu verstehen, sondern beispielsweise auch das Verschenken des Falschgeldes.
- Nur wenn ich das Falschgeld weder beim eigenen Empfang, noch bei der Weitergabe an den Dritten als solches erkenne, bleibe ich mangels Tatvorsatz überhaupt straffrei.
Was soll der Einzelne aber nun tun, wenn er sich nicht sicher ist, ob es sich um eine Fälschung handelt?
Grundsätzlich genügt für die Strafbarkeit schon bedingter Vorsatz. Es reicht also aus, dass ich im Zeitpunkt der Weitergabe des Geldes zumindest ernstlich für möglich halte, dass es sich bei diesem Geldschein um ein Falsifikat handeln könnte und mich gleichzeitig damit abfinde.
Der Strafrahmen ist gegenüber denjenigen Straftaten, bei denen ich das Geld selbst verfälsche bzw. mit dem Vorsatz übernehme, den von mir bei Übernahme bereits als Falschgeld erkannten Geldschein erstmalig In-Verkehr-Zusetzen oder Im-Verkehr-Zu-Halten, zwar niedriger. Die Strafdrohung liegt aber doch immerhin bei einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.
Es ist daher jedem, der Zweifel hat, ob es sich bei von ihm gutgläubig angenommenem Geld um ein Falsifikat handelt, davon abzuraten, einfach zu versuchen, dieses bei nächster Gelegenheit wieder an den Mann zu bringen.
In einem solchen Fall sollte der Schein zur Überprüfung zur Bank gebracht werden – auch wenn dies dazu führt, dass man um den Geldbetrag umfällt.