Arbeitsrechtliche Regelungen, mit welchen eine Rückzahlungsverpflichtung von Ausbildungskosten vereinbart wird, sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Grundsätzlich sind nur erfolgreich absolvierte Ausbildungen rückzahlungsfähig, die Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermitteln, sofern sie auch bei anderen Arbeitgebern verwertbar sind. Verschuldet der Arbeitnehmer den Nichterfolg, kann er sich darauf aber nicht berufen.
Bei Vereinbarungen seit dem 18.03.2006 sind nur vorangehende– also vor Beginn der konkreten Ausbildung getroffene –schriftliche und beidseitig unterfertigte Vereinbarungen wirksam.
Außerdem hat die schriftliche Vereinbarung die konkrete Bindungsdauer sowie die Aliquotierungsdegression zu enthalten. Letztere bedeutet, dass der Rückzahlungsbetrag degressiv zu berechnen ist, also mit teilweisem Verstreichen der Bindungsdauer sich auch der Rückzahlungsbetrag aliquot (zum Beispiel je vollem Monat) verringert.
In der Praxis von besonderer Bedeutung wird die jüngste oberstgerichtliche Rechtsprechung sein, wonach eine nach dem 18.03.2006 übernommene Rückzahlungsverpflichtung von Ausbildungskosten nur dann wirksam ist, wenn daraus die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten und des Rückzahlungsbetrages betraglich fixiert bzw. zumindest mit Angabe der annähernden Betragshöhe hervorgeht.
Nach Ansicht des OGH liegt der Zweck der schriftlichen Vereinbarung darin,für den Arbeitnehmer Transparenz über die Bedingungen für den Rückersatz der Kosten seiner Ausbildung zu schaffen. Ihm soll ersichtlich sein, auf welche Verpflichtung er sich künftig einlässt, weil er nur so die finanzielle Tragweite der Beendigung des Dienstverhältnisses ermessen kann.Ohne Wissen um die konkreten Kosten der vorgesehenen Ausbildung kann der Arbeitnehmer keine freie sachliche Entscheidung über seine Teilnahme treffen. Eine Ausbildungskostenrückzahlungsvereinbarung ohne Angabe der konkreten Höhe der vom Arbeitnehmer zu ersetzenden Ausbildungskosten bzw. des Rückzahlungsbetrages ist daher unwirksam.
Wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsfrist durch Zeitablauf endet, besteht keine Rückerstattungspflicht,auch dann nicht, wenn sich der Arbeitnehmer für die Nichtverlängerung entscheidet. Gleiches gilt bei unbegründeter Entlassung, begründetem vorzeitigem Austritt, Entlassung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit und Arbeitgeberkündigung, es sei denn der Arbeitnehmer hat durch schuldbares Verhalten begründeten Anlass zur Kündigung gegeben.