Die zunehmende Verlagerung von Rechtsgeschäften in das Internet macht auch eine Adaptierung derjenigen einschlägigen Bestimmungen notwendig, die dem Schutz der Vertragsparteien solcher Rechtsgeschäfte dienen. Gerade das Konsumentenschutzgesetz verfolgt das Ziel, den oftmals "unterlegenen", unbedarften Konsumenten vor dem "übermächtigen", organisierten Unternehmer vor einem überhasteten, ungewollten Abschluss eines Rechtsgeschäftes zu schützen.
Zu diesem Zweck wurden Bestimmungen in das Konsumentenschutzgesetz aufgenommen, die im Fernabsatz - also bei Rechtsgeschäftes, bei denen der Verkäufer und Käufer nicht gleichzeitig an einem Ort anwesend sind, somit insbesondere auch im Internet - in den meisten Fällen einen Rücktritt erlauben.
Ausgenommen von diesem Rücktrittsrecht sind - so der Gesetzeswortlaut - aber Versteigerungen.
Der Oberste Gerichtshof musste sich vor wenigen Wochen mit der Frage auseinandersetzen, ob denn ein Rechtsgeschäft, dass über eBay abgeschlossen wurde, als solche Versteigerung gilt.
Voraussetzung für die Anwendung des Konsumentenschutzgesetzes, somit für die Möglichkeit eines Rücktrittes, ist ein Rechtsgeschäft zwischen einem Unternehmer auf der einen Seite und einem Konsumenten (= Nicht-Unternehmer) auf der anderen Seite. Dabei hält das Höchstgericht fest, dass zwar in den eBay-Bestimmungen erst bei etwa 100 Bewertungen je Monat (somit zumindest 100 Verkaufsfällen je Monat) von einer gewerbsmäßigen, unternehmerischen Nutzung ausgegangen wird, doch richtet sich die Frage nach der Unternehmereigenschaft im österreichischen Recht nicht nach der Anzahl an Verkaufsfällen noch am Umstand, dass ein Gewinn erzielt wird, sondern nach der Frage, ob ein Mindestmaß an Organisation für die Abwicklung der eBay-Verkäufe notwendig ist. Dies kann schon bei wenigen Verkaufsfälle je Monat der Fall sein. Damit würde der Verkäufer - obwohl er womöglich Arbeiter oder Angestellter ist - in diesem Zusammenhang als Unternehmer gelten.
Unter dieser Voraussetzung kommt - wenn der Käufer eben kein solcher Unternehmer ist - das Konsumentenschutzgesetz zu Anwendung und hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass Versteigerung auf eBay gerade keine solchen Versteigerungen sind, die einen Ausschluss des Rücktrittsrechtes zulassen. Das bedeutet, dass ein Verkäufer auf eBay, der aufgrund der Anzahl seiner Verkaufsfälle und der dafür notwendigen Organisation als Unternehmer gilt, bei einem Verkauf an einen Konsumenten ein Rücktrittsrecht von 7 Werktagen ab Lieferung der Ware akzeptieren muss. Sofern über dieses Rücktrittsrecht nicht ausreichend informiert wurde, beträgt es sogar 3 Monate! Der Rücktritt kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.