Rechtzeitige Zahlungen und Überweisungen

Grundsätzlich bestimmt der Gesetzgeber, dass es dem Schuldner freisteht, ob er seine Schuld durch die Übergabe von Bargeld oder die Überweisung auf ein Bankkonto des Gläubigers erfüllt. Er hat zwar keinen Anspruch darauf, dass er vom Gläubiger ein Bankkonto genannt bekommt, darf aber auf ein Bankkonto bezahlen, das ihm – etwa vom Geschäftspapier des Gläubigers oder im Internet – bekannt wird.

Für den Fall, dass ein Fälligkeitszeitpunkt vereinbart wurde, der ohne weitere Umstände exakt bestimmt werden kann, etwa „16.03.2013“ oder „am 15. eines jeden Monats“, und zu diesem Zeitpunkt auch der exakte Betrag feststeht, ist die Zahlung nur rechtzeitig, wenn der Betrag zum Fälligkeitszeitpunkt bereits dem Gläubiger zugegangen ist bzw. seinem Bankkonto gutgeschrieben wurde. Wenn sich aber der Fälligkeitszeitpunkt nicht ohne nähere Angaben bestimmen lässt, etwa „bei Erhalt der Rechnung“, oder der Betrag noch gar nicht feststeht, hat der Schuldner seine Schuld nur „ohne unnötigen Aufschub“ zu erfüllen. Unter diesem unklaren Begriff versteht der Gesetzgeber etwa drei bis vier Tage. 

Klarzustellen ist, dass es Sache des Schuldners ist, für eine ausreichende Deckung seines Bankkontos zu sorgen. Selbst wenn der Überweisungsauftrag rechtzeitig erteilt wurde, muss der Schuldner die Folgen des Verzuges verantworten, wenn die Überweisung mangels Deckung nicht durchgeführt wurde.

Diese Regelungen können im Verhältnis zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern abgeändert werden. Für Unternehmer kommt hinzu, dass das Zahlungsverzugsgesetz auch einen neuen Verzugszinssatz von nun 9,2% über dem Basiszinssatz fixiert. Außerdem darf als Entschädigung für die Betreibungskosten (Bearbeitungsgebühr, Mahnung usw.) ein Pauschalbetrag von € 40,00 verlangt werden. Für den Gläubiger grob benachteiligende Vertragsbestimmungen und Geschäftspraktiken sind unwirksam.

Sonderregelungen gelten im Verhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Konsumenten. Dabei ist jede Überweisung - ob ein vorab fixierbarer Fälligkeitstermin oder nicht – jedenfalls rechtzeitig, sofern der Überweisungsauftrag bei ausreichender Deckung zum Fälligkeitszeitpunkt erteilt wurde. Die Gutschrift am Bankkonto des Gläubigers, die im Regelfall erst wenige Tage später erfolgen wird, ist unbeachtlich. Von dieser Regelung darf zu Lasten des Konsumenten nicht abgegangen werden.

Nachdem etwa in Mietverhältnissen der exakte Betrag im Regelfall bekannt ist und auch ein klarer Fälligkeitstermin (oftmals der 1. eines jeden Monats) vereinbart ist, müsste der Mieter in Zukunft schon einige Tage vor dem Monatswechsel eine Überweisung der Miete veranlassen. Zu diesem Zeitpunkt ist – nachdem auch der Arbeitgeber nur Sorge zu tragen hat, dass der Lohn / das Gehalt am Ende des Monats dem Konto des Arbeitnehmers gutgeschrieben ist – oftmals noch kein Lohn / Gehalt eingegangen. Um diese Überschneidung zu verhindern, ist die Miete (zumindest in jenen Mietverhältnissen, die dem MRG vollständig unterliegen, aber – zum Schutz des Mieters – in vielen Fällen wohl auch über das MRG hinaus) in Zukunft erst am 5. eines Monats fällig.

Mit klaren Worten

Mag.jur. Philip Paumgarten

Das Zahlungsverzugsgesetz schafft in mancher Hinsicht notwendige Klarheit. Gerade der Umstand, dass der Konsument bei seinen alltäglichen Geschäften nur für einen rechtzeitigen Überweisungsauftrag sorgen muss, ohne die Bearbeitungsdauer der Banken beachten zu müssen, ist eine wünschenswerte Klarstellung. Auch die Anpassung zur Fälligkeit der Miete wird so manche – monatlich wiederkehrende – Überschneidung beseitigen.

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