Obwohl die Zahl jener Paare, welche ihre Zusammengehörigkeit nicht vor dem Standesamt besiegeln, steigt, kennt das österreichische Recht keine Definition der Lebensgemeinschaft und auch ihre Rechtsfolgen sind nur in wenigen Teilbereichen geregelt. Diese häufig durchaus gewollte rechtliche Ungebundenheit birgt jedoch auch Gefahren in sich, welche den Partnern nicht immer bewusst sind. Will man solche ungewünschten Folgen vermeiden, so muss man selbst die entsprechenden Gestaltungen vornehmen. Lediglich beispielhaft sollen nachstehend einige Gefahrenbereiche und mögliche Lösungen dargestellt werden:
Wird die gemeinsam bewohnte Wohnung bloß von einem der Lebensgefährten gemietet oder steht sie im Eigentum lediglich eines der Lebensgefährten, so verbleibt diese Wohnung im Fall der Trennung jenem, der als Mieter oder Eigentümer aufscheint. Anders als im Falle der Ehe kommt dem Wohnbedarf oder der Betreuung gemeinsamer Kinder hier keine Bedeutung zu. Dies heißt, dass der Lebensgefährte, der Alleinmieter oder Wohnungseigentümer der bisher gemeinsam genützten Wohnung ist, vom anderen die Räumung der Wohnung verlangen kann, ohne dass dieser dem Räumungsbegehren eigene Ansprüche entgegensetzen könnte. Sind jedoch beide Lebensgefährten Mitmieter oder Eigentümer, so besteht diese Möglichkeit nicht. Zur Vermeidung dieses Risikos im Falle der Trennung geht die Empfehlung daher dahin, gemeinsam anzumieten bzw. gemeinsam ins Grundbuch zu gehen. Ist dies nicht möglich, sollte zumindest eine vertragliche Vereinbarung getroffen werden.
Zwar bestehen grundsätzlich zwischen den Lebensgefährten weder während aufrechter Lebensgemeinschaft noch nach deren Beendigung wechselseitige Unterhaltsansprüche. Dennoch hat das Eingehen einer Lebensgemeinschaft Auswirkungen auf allenfalls bereits bestehende Unterhaltsansprüche gegenüber dritten Personen, beispielsweise gegenüber einem früheren Ehepartner. Auch wenn die Lebensgemeinschaft, anders als das Eingehen einer neuen Ehe, nicht zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs führt, ruht doch der Unterhaltsanspruch gegenüber Dritten für die Dauer der Lebensgemeinschaft. Dies gilt unabhängig davon, ob man tatsächlich seitens des Lebensgefährten finanziell unterstützt wird oder nicht. Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft lebt jedoch dieser Unterhaltsanspruch aus früherer Ehe wieder auf. Selbstverständlich kann aber auch zwischen den Lebensgefährten eine Unterhaltsvereinbarung getroffen werden.
Nicht übersehen werden darf auch, dass der Lebensgefährte nicht zu den gesetzlichen Erben zählt. Will man seinem Lebensgefährten für den Falle des vorzeitigen Ablebens Vermögenswerte zukommen lassen, so muss dies testamentarisch festgelegt werden, widrigenfalls der Lebensgefährte das Nachsehen hat.
Diese und andere mögliche Gefahrenquellen können sehr oft durch die richtige rechtliche Gestaltung, beispielsweise auch in Form eines Partnerschaftsvertrages, vermieden werden.