Haftung des Arbeitgebers bei Mobbing am Arbeitsplatz.

In den vergangenen Jahren haben Krankheiten und sonstige Beeinträchtigungen merklich zugenommen, die auf das Klima oder Umstände bei der Arbeit zurückzuführen sind. Durch den stetig steigenden Stress sind ungerechtfertigte Auseinandersetzungen mit Arbeitskollegen - Mobbing - schnell der Auslöser für gravierende Gesundheitsbeschwerden.

 

In einer aktuellen Entscheidung musste sich das Höchstgericht mit der Frage befassen, ob neben den Arbeitskollegen, von denen das Mobbing ausgeht, auch der Arbeitgeber für den "Schaden", nämlich Heil- und Therapiekosten, womöglich auch Renten für dauerhafte Beeinträchtigungen, aufkommen muss.

 

Als Mobbing wird die konfliktbelastete Kommunikation zwischen Arbeitskollegen (aber auch Vorgesetzter und Untergebener) bezeichnet, die über längere Zeit und / oder mit dem Ziel, den Betroffenen aus dem Arbeitsverhältnis auszuschließen, als Angriff oder Diskriminierung empfunden wird.

 

Wenn der Arbeitgeber von Mobbing erfährt, muss er im Rahmen seiner Fürsorgepflicht für eine rasche und wirksame Abstellung dieser Herabsetzungen sorgen. Wenn Gespräche mit den betroffenen Arbeitnehmern keine ausreichende Wirkung zeigen, müssen weitere Mittel herangezogen werden, von Mediation über Umstrukturierungen (sodass die betroffenen Arbeitskollegen keinen / kaum Kontakt zueinander haben) bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Mobbenden. Allerdings - so hält das Höchstgericht fest - hat der Beleidigte keinen Anspruch auf konkrete Maßnahmen, etwa die Kündigung oder gar Entlassung des Arbeitskollegen.

 

Unterlässt der Arbeitgeber solche Maßnahmen oder kommt er seiner Fürsorgepflicht nur langsam oder halbherzig nach, ist er dem betroffenen Arbeitnehmer zum Ersatz dessen Schaden verpflichtet.

 

 

 

Mit klaren Worten

Mag.jur. Philip Paumgarten

Dem Obersten Gerichtshof muss in seiner aktuellen Entscheidung in vollem Umfang zugestimmt werden. Zumal das Thema "Mobbing" in den vergangenen Jahren an Brisanz und Gewicht gewonnen hat, hat oft nur der Arbeitgeber - und nicht der betroffene Arbeitnehmer - die Möglichkeiten, das unangebrachte Verhalten abzustellen.

Zurück