Wenn der Dienstgeber nach dem 31. Dezember 2012 ein echtes oder freies Dienstverhältnis beendet, das der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt, muss er eine sogenannte Auflösungsabgabe entrichten.
Für das Jahr 2013 beträgt die Auflösungsabgabe € 113,00. Dieser Betrag wird jährlich aufgewertet. Nicht zu entrichten ist die Auflösungsabgabe bei der Auflösung eines Lehrverhältnisses.
Weiters entfällt die Auflösungsabgabe, wenn das Dienstverhältnis auf längstens sechs Monate befristet war. Wird daher für die Behaltezeit auf Grund eines im Lehrvertrages als befristetes Dienstverhältnis vereinbart und dauert diese Befristung der Behalteverpflichtung nicht länger als sechs Monate, so entfällt die Pflicht zur Entrichtung der Auflösungsabgabe ebenfalls.
Eine solche Befristungsvereinbarung für die Behaltezeit kann im Lehrvertrag selbst oder auch noch später während der Lehrzeit schriftlich abgeschlossen werden. Besteht keine Befristungsvereinbarung und muss daher der ausgelernte Lehrling vom Arbeitgeber zum Ende der Behaltezeit gekündigt werden. In diesem Fall ist die Auflösungsabgabe in vollem Umfang zu bezahlen.