Für Hauseigentümer und Hausbesorger stellt sich insbesondere im Winter immer wieder die Frage “Von wem und wann muss ein Gehsteig vor dem Haus oder vor dem Gartengrundstück geräumt werden?”. Damit verbunden ist auch die Frage “Wann muss ich dafür aufstehen?”.
In Ortsgebieten ist der jeweilige Grundstücksbesitzer verpflichtet, in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr die Gehsteige entlang seines Grundstückes, insbesondere entlang des Hauses zu räumen und bei Glatteis zu streuen. Dies ist oft nicht ganz einfach, weil der Hausbesitzer ja nicht während dieser ganzen Zeit zu Hause sein kann um zu kontrollieren, ob es nun schon schneit oder ob die Temperatur glatteisverdächtig ist. Trotzdem hat es schon so manchen Besitzer eines Grundstückes getroffen, dass er entweder eine Strafe zahlen musste oder gar Schadenersatz für erlittene Verletzungen zu zahlen war. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn ein Fußgänger auf nassem Laub, auf Glatteis oder dem frisch gefallenen Schnee ausgerutscht ist.
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Pflicht zur Räumung immer dann gilt, wenn die von der Grundstücksgrenze nächstgelegene Gehsteigkante weniger als drei Meter entfernt ist. Sobald der Gehsteig weiter entfernt ist, ist es Pflicht der jeweiligen Gemeinde, den Gehsteig zu räumen. Ist kein Gehsteig vorhanden, muss der Grundstückseigentümer auf der Fahrbahn für die Fußgänger rund einen Meter schneefrei bzw. eisfrei halten. Der Fußgänger muss jedenfalls innerhalb dieses Meterabstandes gefahrenlos gehen können.
Noch einem Irrtum soll hier vorgebeugt werden. Die Verpflichtung zur Räumung des Gehsteiges oder der Fahrbahn besteht auch dann, wenn auf dem Grundstück kein Gebäude steht. Lediglich Eigentümer unbebauter land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften sind von dieser Pflicht befreit.
Eine kleine Erleichterung hat der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der “Zumutbarkeit” für den Grundstückseigentümer geschaffen. Er hat in einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an den Grundstückseigentümer nicht überspannt werden dürfen. Es darf nicht erwartet werden, dass während eines starken Schneefalles oder längeren Eisregen der Hauseigentümer ständig den Gehsteig freihält. Es genügt, wenn er dieser Verpflichtung unmittelbar nach Beendigung des Schneefalles oder Eisregen nachkommt.
Viele Hauseigentümer bzw. Grundstückseigentümer haben auch eine entsprechende Firma mit diesen Arbeiten beauftragt. Dadurch haben Sie die Möglichkeit, die Haftung für die Räumung auf diese Firma zu übertragen. Die Haftungsbefreiung für den Grundstückeigentümer tritt allerdings nur dann ein, wenn er eine verlässliche Reinigungsfirma mit diesen Arbeiten beauftragt. Kommt diese Firma regelmäßig schlampig oder zu spät ihrer Verpflichtung nach, darf sich der Grundstückseigentümer nicht auf diese Firma verlassen.