Soweit vor Einbruch des Winters nicht alle Baumaßnahmen abgeschlossen werden können, muss bis zu den Bauarbeiten im Frühjahr für eine hinreichende Sicherung des Bauwerks besorgen werden. Insbesondere Regen, Schnee und Wind können zu einer Belastung der Bausubstanz und einer Gefahr für Dritte führen.
Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (6 Ob 90/12x) setzt sich mit der Frage auseinander, wer für die Sicherung des unfertigen Bauwerks verantwortlich ist, sofern die Baumaßnahmen - in diesem Fall auf Grund einer vorläufigen Baueinstellung und notwendigen Abänderung der geplanten Ausführung - noch nicht abgeschlossen sind. Die Pflicht zur Sicherung trifft nach herrschender Auffassung den Besitzer. Das Höchstgericht sieht den Besitz beim Bauführer bzw. Bauunternehmen, solange das Bauwerk nicht gemäß dem Vertrag zum Bauherrn fertiggestellt und übergeben wurde. Eine vorübergehende Einstellung der Bauarbeiten ist nicht schädlich, sofern ein Abschluss der Baumaßnahmen weiterhin angestrebt wird.
Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung für die Bauunternehmen eine erhöhte Pflicht zur Sicherung der Baustellen bei längerzeitiger Einstellung der Baumaßnahmen (etwa über den Winter). Auch eine regelmäßige Kontrolle der Baustellen - insbesondere vor und nach starken Witterungseinflüssen - scheint geboten. Der Bauherr sollte die Entscheidung jedoch nicht als Freibrief auffassen, da Gefahren, soweit als Laie erkennbar, auch vom Bauherren abgewendet und entsprechende Sicherungsmaßnahmen getroffen werden müssen.