Kollision in der Parkgarage - Vorsicht beim Rückwärtsfahren

Oberlandesgericht Hamm (BRD):

Vorsicht beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz!

 

Beide Fahrzeugführer sind für einen Unfall verantwortlich, bei dem ein auf der Parkplatzfahrbahn rückwärtsfahrendes Fahrzeug mit einem aus einer Parkbox rückwärts ausfahrenden Fahrzeug zusammenstößt. Das gilt auch dann, wenn das aus der Parkbox zurücksetzende Fahrzeug kurz vor der Kollision noch zum Stehen gekommen ist. Das hat das Oberlandesgericht in Hamm entschieden.

Der Lenker des PKWs der Klägerin hatte das Fahrzeug aus einer Parkbox eines  Parkplatzeszurückgesetzt, während die beklagte Fahrzeugführerin mit ihrem Fahrzeug auf der Fahrbahn vor den Parkboxenrückwärts fuhr. Es kam zum Zusammenstoß, weil die beklagte rückwärtsfahrende Fahrzeugführerin auf das klägerische Fahrzeug auffuhr. An diesem entstand ein Sachschaden von rund € 11.000,00.

Der Auffassung der klagenden Fahrzeugeigentümerin, dass allein die Beklagte für den Unfall verantwortlich sei, weil ihr Fahrzeug vor dem Zusammenstoß bereits gestanden habe, ist das Oberlandesgerichts nicht gefolgt. Zwar träfen den auf einer Parkplatzfahrbahn rückwärtsfahrenden Verkehrsteilnehmer erhöhte Sorgfaltsanforderungen. Er müsse auf in der Fahrbahn befindliche Fahrzeuge achten. Das habe die Beklagte nicht ausreichend getan, weil sie ihr Fahrzeug nicht vor dem klägerischen Fahrzeug angehalten habe. Erhöhte Sorgfaltsanforderungen träfen aber auch den aus einer Parkbox auf die Parkfahrbahn zurücksetzenden Fahrzeuglenker. Sein Mitverschulden werde aufgrund des Zurücksetzens vermutet. Das gelte auch dann, wenn das Fahrzeug kurzzeitig vor dem Zusammenstoß zum Stehen gekommen sei, weil der Unfall dann noch auf die mit dem Rückwärtsfahren typischerweise verbundenen Gefahren zurückzuführen sei.  

 

In dem konkreten Fall hat das Gericht die wechselseitigen Verursachungsbeiträge der beteiligten Fahrzeuge im Sinne einer hälftigen Schadensteilung abgewogen.

Mit klaren Worten

Dr.jur. Helmut Naschberger

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