Im Lichte einer aktuellen EuGH-Entscheidung scheint die kürzlich eingeführte Haftungsregelung für GmbH-Gesellschafter für Anlaufskosten eines Insolvenzverfahrens und die unbeschränkte Haftung eines Kommanditisten für die Kommunalsteuer der KG eher eine EU-widrige Bestimmung zu sein.
Seit der Einführung des neuen Insolvenzrechts im Jahre 2010 haften GmbH-Gesellschafter, die mit mehr als 50% an der GmbH beteiligt sind, mit 4.000 Euro für die gerichtlichen Anlaufkosten eines Insolvenzverfahrens über die GmbH.
Unter Berücksichtigung der Entscheidung "Idryma Typou" des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erscheint uns diese neue Haftungsregelung europarechtlich bedenklich, da sie gegen die EU-rechtlich garantierten Prinzipien der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs verstoßen dürfte.
In dem kürzlich ergangenen Urteil in der Rechtssache "Idryma Typou" hat der EuGH ausgesprochen, dass eine Haftung von Gesellschaftern für Gesetzesverstöße der Gesellschaft EU-widrig ist, weil die Gesellschafter üblicherweise keine echte Möglichkeit haben, solche Verstöße der Geschäftsführung zu verhindern.
Für die Anlaufkosten eines Insolvenzverfahrens könnte daher nach unserer Auffassung nichts anderes gelten. Es ist die Aufgabe und gesetzlicher Auftrag für die Geschäftsführer und nicht für die Gesellschafter, für eine rechtzeitige Insolvenzeröffnung zu sorgen, sodass noch genug Vermögen für eine Insolvenzabwicklung vorhanden ist.
Aus dem selben Grund erscheint auch uns die unbeschränkte Haftung eines Kommanditisten für die Kommualsteuer ebenfalls EU-widrig
Unter diesem Gesichtspunkt ist die in Österreich nach gängiger Rechtsprechung bestehende Haftung des Kommanditisten in voller Höhe für die Kommunalsteuerverpflichtung einer Kommanditgesellschaft zu hinterfragen.
Vergleicht man die Entscheidungsgründe zu dem EuGH-Urteil, so dürfte auch diese Rechtsprechung in Österreich gegen das EU-Recht verstoßen.