In einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ging es darum, dass ein minderjähriges Kind mit einem weiteren Kind neben der Fahrbahn spielte und im Zuge dessen entlang einer Böschung mit einem Schwert in der Hand in Richtung Fahrbahn hinauf krabbelte und sodann über die Fahrbahn lief. Hier hat der OGH klargestellt, dass bei der Verschuldensabwägung dieser Spieltrieb des Kindes zu berücksichtigen ist. In dieser Entscheidung stellt der Oberste Gerichtshof fest, dass unter anderem die Ausübung des Spieltriebes ein Argumentgegeneinen Verschuldensvorwurf gegenüber einem minderjährigen Kind darstellt, das heißt, dass dieses Kindkein Mitverschuldenam Verkehrsunfall trifft, auch wenn es plötzlich und im Zuge des Spieltriebes, aus welchem Grund auch immer, auch überraschend für den Autolenker die Fahrbahn betritt.
Im vorliegenden Fall wurde der Autofahrer bzw. seine Haftpflichtversicherung verurteilt, den gesamten Schaden samt Schmerzensgeld zu bezahlen.
Von dieser Entscheidung zu unterscheiden ist jener Fall, bei welchem ein minderjähriger Schüler als Fußgänger am Verkehr teilnahm und im Zuge dessen – bewusst – die Fahrbahn überquerte. In diesem Falle hat der OGH angenommen, dass der Schüler selbstverständlich bei einem bewussten und gewollten Überqueren der Fahrbahn auf den Verkehr zu achten hat. In diesem Falle hat er selbstverständlich ein Mitverschulden des Kindes als angemessen erkannt.
Es kommt daher im Wesentlichen darauf an, ob das minderjährige Kind im Rahmen seines Spieltriebes mehr oder weniger spontan oder ungewollt auf die Fahrbahn gerät oder ob das Kind – wie eventuell auf dem Schulweg – bewusst eine Fahrbahn überquert, ohne auf den fließenden Verkehr zu achten.