Grundstücksschenkungen werden teurer - Bitte beachten Sie auch den diesbezüglichen Update

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits im September 2011 die Anknüpfung der Grundbuchseintragungsgebühr an die Bemessungsgrundlagen der Grunderwerbssteuer mit 31.12.2012 als verfassungswidrig aufgehoben. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass bei unentgeltlichen Erwerben, also vor allem Schenkungen und Erbschaften, die Berechnung auf Basis des (niedrigen) Einheitswertes des Grundstückes erfolgt, was unsachlich erschien.

 

Der Gesetzgeber muss jetzt diese Verfassungswidrigkeit sanieren. Nunmehr liegt ein Entwurf für die erforderliche Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, das auch die Grundbuchseintragungsgebühr regelt, zur Begutachtung vor.

Dieser Gesetzesvorschlag sieht für sämtliche Arten des Liegenschaftserwerbs statt dem Einheitswert den Verkehrswert als einheitliche Bemessungsgrundlage vor. Zwar gibt es von dieser Regelung auch Ausnahmen, doch sind diese sehr eingeschränkt anwendbar. So wird bei Übertragung von Liegenschaften zwischen nahen Angehörigen die Eintragungsgebühr nur dann (weiterhin) vom dreifachen Einheitswert bemessen, wenn die Liegenschaft zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses dient und der nahe Angehörige schon bisher im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

 

Da der Verkehrswert oft über dem dreifachen Einheitswert liegt, der nach der derzeitigen Bestimmung in den meisten Fällen heranzuziehen ist, führt dies zu einer erhöhten Eintragungsgebühr (1,1 % vom Verkehrswert) im Grundbuch.

 

Um von der bisherigen (günstigeren) Bestimmung noch Gebrauch machen zu können, ist es auf Grund der Übergangsvorschriften erforderlich, dass die Grundstücks-/Wohnungstransaktion bis 31.12.2012 entweder ins Grundbuch eingetragen wird oder die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer und damit auch der Eintragungsgebühr auf Basis der Selbstberechnung vor dem 01.01.2013 liegt. Wird keine Selbstberechnung vorgenommen, so kommt es damit auf die tatsächliche Eintragung im Grundbuch an, welche oft erst Monate später erfolgt, sodass nur die Selbstberechnung die bisher bestehenden Begünstigungen gewährleisten kann. Zumal aber die Fälligkeit der Grunderwerbssteuer erst mit dem 15. Tag des auf den Anmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats eintritt, muss die vom Anwalt oder Notar vorgenommene Selbstberechnung bis längstens 31.10.2012 erfolgen.

 

Es wird daher empfohlen, geplante Grundstücksschenkungen in den Oktober vorzuziehen und bereits erfolgte Schenkungen noch in diesem Monat zum Abschluss zu bringen.

Für Ihre Fragen in diesem Zusammenhang stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.

Mit klaren Worten

Mag.Dr.jur. Katharina Gruber

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