Trotz der Vorbereitung auf den Urlaub kann es insbesondere bei Flugbuchungen immer wieder zu Problemen in Form von Flugverspätungen, Überbuchungen oder streikbedingten Annullierungen kommen. Diesfalls tut derjenige gut, der schon im Vorfeld über seine Rechte in solchen Fällen informiert ist.
1) Welche Rechte stehen mir zu?
Seit Februar 2005 gilt europaweit die sogenannte Fluggastrechteverordnung der EU.
Durch diese Verordnung werden die Rechte der Fluggäste bei Überbuchung, Annullierung und längerer Flugverspätung verbessert.
In jedem dieser Fälle ist die Fluggesellschaft verpflichtet, dem Fluggast Mahlzeiten und Erfrischungen, Hotelunterbringung sowie Beförderung zwischen Flughafen und Hotel zu bezahlen. Außerdem besteht Anspruch auf zwei unentgeltliche Telefongespräche, Faxe oder E-Mails.
2) Habe ich bei Flugverspätung darüber hinausgehende Ansprüche?
Ausgleichszahlungen wie bei Flugüberbuchung oder Flugannulierung sind in der EU-Verordnung nicht ausdrücklich vorgesehen. Der europäische Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass Fluggästen ein Anspruch auf Entschädigung bis zu € 600,00 immer dann zusteht, wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglichen Ankunftszeit erreichen, sofern keine außergewöhnlichen den Entschädigungsanspruch ausschließende Umstände vorliegen. Die Höhe der Entschädigung hängt dabei von der Entfernung ab.
Bei einer Flugverspätung von mindestens fünf Stunden hat der Urlauber in der Regel zudem Anspruch auf Erstattung des Flugpreises und Rücktransport zum ersten Abflugort.
3) Welche Rechte habe ich bei Flugüberbuchung?
Hier ist das Flugunternehmen zunächst verpflichtet, einen Fluggast zu suchen, der freiwillig vom Flug zurücktritt. Findet sich kein Freiwilliger, hat die Fluggesellschaft demjenigen, der den Flug nicht antreten kann, eine finanzielle Ausgleichsleistung zu bezahlen, die bis € 600,-- betragen kann.
4) Was tun, wenn der Flug annulliert wird?
Wird ein geplanter Flug nicht durchgeführt, besteht ebenfalls Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bis zu € 600,--. Die Ausgleichsleistung entfällt jedoch, wenn der Fluggast entweder bis zwei Wochen vor Abflug von der Annullierung informiert wurde oder eine Umbuchung auf einen Flug mit ähnlichen Flugzeiten erfolgt.
5) Was passiert bei einem Streik?
Bei einem Streik gilt Besonderes. Hier handelt es sich um einen außergewöhnlichen Umstand, der für die Fluggesellschaft nicht vermeidbar ist. Daher gebührt bei Annullierung eines Flugs wegen Streiks keine Ausgleichszahlung. Den Reisepreis erhält der Fluggast aber natürlich zurück. Falls nötig wird er auch zum Abflugort zurücktransportiert.
6) An wem wende ich mich im Falle einer Flugverspätung, Nichtbeförderung wegen Überbuchung oder Annullierung meines Fluges?
Ansprechpartner für Flugreisende ist nur die Fluggesellschaft. Pauschaltouristen sollten sich zusätzlich an den Reiseveranstalter wenden, da sie in vielen Fällen Anspruch auf Preisminderung gegenüber dem Reiseveranstalter haben.