Die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen in Österreich

Die österreichischen Finanzbehörden führen in letzter Zeit verstärkt Abgabenprüfungen durch, wenn ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen von Personen mit österreichischem Führerschein (und offensichtlich österreichischem Wohnsitz) im Inland gelenkt wird. Bei diesen Prüfungen geht es darum, ob Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen aus kraftfahrrechtlicher Sicht im Inland zugelassen werden müssten und daher unter anderem die Pflicht zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) besteht.

Ob ein Fahrzeug im Inland zugelassen werden muss, bestimmt sich danach, wo sich der dauernde Standort des Fahrzeuges befindet. Befindet sich der dauernde Standort eines Fahrzeuges im Ausland, so besteht eine Zulassungsverpflichtung und damit eine Verpflichtung zur Entrichtung der NoVA dann, wenn das Fahrzeug im Inland länger als ein Jahr verwendet wird. Diese Frist wird nach der Rechtsprechung durch jede Auslandsfahrt unterbrochen und beginnt dann wieder von neuem zu laufen.

Befindet sich der dauernde Standort eines Fahrzeuges jedoch im Inland, so ist das Fahrzeug grundsätzlich nach Ablauf eines Monats in Österreich zuzulassen und auch die damit verbundenen Abgaben, insbesondere NoVA, zu entrichten.

Eine der zentralen gesetzlichen Bestimmungen in diesem Zusammenhang ist § 82 Abs. 8 Kraftfahrzeuggesetz (KFG), welche eine Standortvermutung enthält. Nach dieser Bestimmung sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz in Österreich in das Bundesgebiet eingebracht oder hier verwendet werden, bis zur Erbringung des Gegenbeweises als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen.

Um diesen Gegenbeweis führen zu können, erweist sich insbesondere das Führen eines detaillierten Fahrtenbuches als zweckmäßig. Indiz für den Standort eines Fahrzeuges ist aber auch der Umstand, wo das Fahrzeug getankt oder beispielsweise repariert wird. Dies kann durch entsprechende Rechnungen belegt werden. Sollte dieser Nachweis gelingen, kann das betreffende Fahrzeug im Ausland angemeldet bleiben. Sofern dieser Nachweis jedoch nicht gelingen sollte, ist das betreffende Fahrzeug in Österreich anzumelden und sind daher auch die in Österreich vorgesehenen Abgaben für dieses Fahrzeug zu entrichten.

Mit klaren Worten

Mag.jur. Johannes Kneissl

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